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Informationen zum Dokument  BGer 8C_839/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_839/2012 vom 12.02.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_839/2012
 
Urteil vom 12. Februar 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde Dänikon, Oberdorfstrasse 1,
 
8114 Dänikon, vertreten durch
 
die Sozialbehörde Dänikon, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012,
 
in die Verfügung vom 3. Dezember 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
 
in die Verfügung vom 22. Januar 2013, mit welcher T.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in die Eingabe vom 4. Februar 2013 (Poststempel)
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, woran die Eingabe vom 4. Februar 2013 nichts zu ändern vermag,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Februar 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Ursprung
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer
 
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