BGer 2C_1193/2012 | |||
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BGer 2C_1193/2012 vom 13.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1193/2012
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Urteil vom 13. Februar 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.a.________, Beschwerdeführer,
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X.b.________, Beschwerdeführerin,
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beide vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.a.________ und X.b.________ vom 29. November 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 2012 betreffend Verweigerung des Familiennachzugs für die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, bzw. die Mutter der Beschwerdeführerin.
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in die Verfügung vom 10. Dezember 2012, womit die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, bis spätestens am 17. Januar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 17. Januar 2013, womit um Erstreckung der Zahlungsfrist um 30 Tage ersucht wurde,
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in die Verfügung vom 21. Januar 2013, womit die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ausdrücklich letztmals bis zum 8. Februar 2013 erstreckt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die Fristerstreckung als Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG gelte und im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde,
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in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 8. Februar 2013, worin er mitteilt, dass er von diesen erst am Vortag erfahren habe, dass sie nicht in der Lage seien, den Kostenvorschuss auf einmal zu überweisen, ohne dass er von ihnen Belege für ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhalten habe, weshalb er um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht, wobei die erste Rate frühestens am 28. Februar 2013 bezahlt werden könne und die Raten höchstens Fr. 500.-- betragen dürften,
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in Erwägung,
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dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass es dem Wesen einer Nachfrist entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann, weshalb der Betroffene mit einer zusätzlichen Fristerstreckung nicht rechnen kann, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihm in seinem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteil 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis),
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dass die (Nach-)Frist nebst durch Bezahlung des vollständigen Vorschusses auch durch Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, aber nur denn, wenn dieses korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur (behaupteten prekären) wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers versehen ist (erwähntes Urteil 2C_1097/2012 E. 2 mit Hinweisen),
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dass den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführern Frist sowie Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
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dass innert der Nachfrist weder der Vorschuss bezahlt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist,
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dass mit dem am letzten Tag der Nachfrist unter Hinweis auf eine wirtschaftlich schwierige Situation gestellten Gesuch um Ratenzahlungen keine ausnahmsweise die Erstreckung der Nachfrist rechtfertigenden Gründe geltend gemacht werden und mit einem derartigen Begehren die nicht erstreckbare Nachfrist nicht gewahrt wird (vgl. Urteil 2C_242/2012 vom 24. Mai 2012),
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dass unter diesen Umständen - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Art. 66 Abs. 3 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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