BGer 8C_697/2012 | |||
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BGer 8C_697/2012 vom 18.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_697/2012
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Urteil vom 18. Februar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Weber Peter.
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Verfahrensbeteiligte | |
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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R.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die 1975 geborene R.________ wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Missachtens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ab 24. Februar 2011 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 30. März 2011).
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B.
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Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Juli 2012 gut und hob den Einspracheentscheid vom 30. März 2011 auf.
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C.
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Das AWA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der Einspracheentscheid vom 30. März 2011 zu bestätigen.
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Während die Versicherte sich nicht vernehmen lässt, schliesst das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO in seiner Vernehmlassung auf Gutheissung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen über die allgemein geltende Pflicht zur Schadenminderung (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 125 V 197 E. 6a S. 199), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 und 3 AVIG sowie Art. 21 AVIV), worunter beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren ist (ARV 2005 S. 273 E. 4, C 123/04, ferner ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008; Urteile 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.3 und 8C_543/2009 vom 23. Juli 2009 E. 2 je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu betonen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung ein unentschuldigtes Nichtwahrnehmen eines Beratungs- und Kontrollgespräches insbesondere dann kein einstellungswürdiges Fehlverhalten darstellt, wenn die versicherte Person während zwölf Monaten vor dem Nichteinhalten des Gespräches ihren Pflichten als Arbeitslose korrekt nachgekommen ist und sich für das Fehlverhalten nachträglich von sich aus entschuldigt hat. Ein allfälliges früheres Fehlverhalten ist dabei nicht zu berücksichtigen (ARV 2009 S. 271 E. 5.1, 8C_447/2008 mit Hinweis auf ARV 2005 S. 273, C 123/04; ferner u.a. Urteil 8C_469/2010 vom 9. Februar 2011 E. 2.2).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte für das unentschuldigte Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 23. Februar 2011 zu Recht in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
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3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die Versicherte in der Zeit vom 3. Februar 2010 bis 22. Februar 2011 sämtlichen Aufgeboten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zu Beratungs- und Kontrollgesprächen nachgekommen sei oder sich vorgängig rechtzeitig entschuldigt und um Verschiebung des Termins ersucht habe. Sodann sei davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit auch den weiteren ihr als Arbeitslose obliegenden Pflichten nachgekommen sei. Die im Einspracheentscheid erwähnten nicht eingehaltenen Beratungsgesprächstermine vom 2. März 2010 und 25. November 2010 fänden in den Akten keine Stütze. Nachdem sich die Versicherte damit während eines eine Dauer von zwölf Monaten übersteigenden Zeitraums klaglos verhalten und ihre Pflichten als Arbeitslose erfüllt habe und sich zudem nach dem verpassten Termin sogleich per Mail beim RAV entschuldigt habe, stelle das unentschuldigte Nichtwahrnehmen des Beratungs- und Kontrollgesprächs vom 23. Februar 2011 rechtsprechungsgemäss kein einstellungswürdiges Fehlverhalten der Versicherten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar.
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3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, steht aufgrund der Akten fest, dass die Versicherte vor dem Zwischenfall vom 23. Februar 2011 zwei Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen hat. Beim ersten unentschuldigt verpassten Termin handelt es sich um den 2. März 2010, bei dem die Vorinstanz fälschlicherweise vom 3. Februar 2010 ausgegangen ist. Die für dieses unentschuldigte Fernbleiben seinerzeit verfügte Einstellung von sechs Tagen war vom AWA auf Einsprache hin aufgehoben worden, da die Verwechslung des Termins als eine erstmalige und entschuldbare Unaufmerksamkeit gewertet werden konnte, zumal die Versicherte ihren Pflichten bisher immer nachgekommen war und sie sich noch am selben Tag bei der RAV-Beraterin gemeldet hatte (Einspracheentscheid vom 26. April 2010). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Versicherte am 25. November 2010 einen zweiten Termin bei Dritten unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, was nicht sanktioniert worden war. Auf dieses Fehlverhalten ist die Vorinstanz nicht näher eingegangen, obwohl die Versicherte in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz dieses bestätigt hatte.
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Entgegen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, woran das Bundesgericht nicht gebunden ist (E.1), ist mithin davon auszugehen, dass die Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem nicht eingehaltenen Kontroll- und Beratungstermin vom 23. Februar 2011 zweimal ihren Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin nicht genügend nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung (vgl. E. 2 hievor) die masslich unbestrittene Einstellung in der Anspruchsberechtigung entgegen der Vorinstanz zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen und der Einsprachentscheid vom 30. März 2011 zu bestätigen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die Vorbringen des SECO zur Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die einjährige Beurteilungsspanne vor dem zu beurteilenden Verstoss gegen die Kontrollvorschriften näher einzugehen.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich vom 30. März 2011 bestätigt.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter
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