BGer 9C_972/2012 | |||
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BGer 9C_972/2012 vom 18.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_972/2012
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Urteil vom 18. Februar 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Kernen, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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W.________, geboren 1964, betreibt als Selbstständigerwerbender das Einzelunternehmen W.________ Reinigungen u. Hauswartungen. Bei einem Arbeitsunfall am 15. April 2010 erlitt er eine Patellatrümmerfraktur im rechten Knie. Am 17. August 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Er wünschte keine beruflichen Massnahmen sondern eine Teilrente (Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 23. August 2011; Verfügung vom 3. Oktober 2011 über berufliche Massnahmen). Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2012 und Verfügung vom 17. April 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die gegen die Verfügung vom 17. April 2012 gerichtete Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab.
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C.
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W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, es sei ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Verifizierung des Gesundheitszustandes und zur Evaluation der "funktionellen Leistungsfähigkeit" (EFL) an die Verwaltung zurückzuweisen; eventualiter sei bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich eine EFL durchzuführen; eventualiter sei "eine SE-Abklärung" vorzunehmen.
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Erwägungen:
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1.
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Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Gerichtsentscheid Recht verletzt. Die Beschwerde genügt diesen inhaltlichen Mindestanforderungen in weiten Teilen nicht, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Eingabe zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Sie kommen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht. Zu den wiederholten Beanstandungen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Es ist korrekt festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. die Berichte der Dres. med. Gross, Leitender Arzt Abteilung Traumatologie Kantonsspital Aarau, vom 6. September 2011 und Engelhardt, Regionaler Ärztlicher Dienst, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Januar 2012) (E. 2.3 zweiter Absatz). Ein EFL-Testverfahren ist rechtlich nicht geboten, weil es nicht um einen komplexen medizinischen Sachverhalt geht und die genannten Spezialisten sich ohne Bedenken in die Lage versetzt sehen durften, die Einschätzung des dem Beschwerdeführer leistungsmässig noch Zumutbaren vorzunehmen (E. 2.4.3 - 2.4.4). Ebenso liegt keine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz den verfügungsweise gewährten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen bestätigt hat (E. 4.2.2). Das Bundesgericht kann die Höhe des Abzuges nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) prüfen. Ein solcher Mangel ist zu Recht nicht gerügt.
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2.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Mobiliar Versicherungen & Vorsorge, Aarau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kernen
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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