BGer 1B_42/2013 | |||
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BGer 1B_42/2013 vom 20.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_42/2013
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Urteil vom 20. Februar 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG Zürich in Liquidation,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 6. Dezember 2012.
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Erwägungen:
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1.
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Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Fahrens ohne Berechtigung. Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 7. August 2012 den Personenwagen Subaru Legacy 2.0 AWD, Kontrollschild xx xxxx. Das Fahrzeug steht im Eigentum der B.________ AG Zürich in Liquidation, bei welcher A.________ als Verwaltungsratspräsident und Liquidator mit Einzelunterschrift amtet.
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Gegen die Verfügung wandten sich A.________ sowie die B.________ AG in Liquidation mit einem Revisionsgesuch an die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Zürcher Gerichte. Sie verlangten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, also die Freigabe des Fahrzeugs, unter "Kosten-, Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen". Sodann beantragten sie, "die schuldigen Personen seien von Amtes wegen strafrechtlich zu verfolgen".
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Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen. Die III. Strafkammer nahm das Gesuch als Beschwerde gegen die Beschlagnahme entgegen und wies diese gemäss Beschluss vom 6. Dezember 2012 ab, ebenso das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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2.
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Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 führen A.________ und die B.________ AG Zürich in Liquidation gegen den am 6. Dezember 2012 ergangenen Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
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Die Beschwerdeführer machen in erster Linie, aber nur ganz allgemein geltend, Oberrichter Balmer, der am angefochtenen Beschluss mitwirkte, sei - vom Beschwerdeführer 1 - bereits mehrfach abgelehnt worden; dieser Beschluss sei schon deswegen nichtig. Sodann beschränken sie sich im Wesentlichen darauf zu rügen, sei es dem Beschwerdeführer 1 in Missachtung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt worden, zum zuständigen Sachrichter in Zürich zugelassen zu werden.
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Dabei unterlassen es die Beschwerdeführer indes, sich mit den ausführlichen, dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, wonach ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Gerichtsstands- bzw. Zuständigkeitsrügen als haltlos erachtet wurden. Ebenso wenig substantiiert ist sodann die nur ganz pauschal erhobene Ablehnungsrüge.
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Insgesamt legen die Beschwerdeführer somit nicht dar, inwiefern das Obergericht durch den Beschluss vom 6. Dezember 2012 Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll. Mangels einer genügenden Begründung ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
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4.
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Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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