BGer 8C_937/2012 | |||
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BGer 8C_937/2012 vom 22.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_937/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 22. Februar 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil,
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Wiesentalstrasse 22, 9242 Oberuzwil,
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vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 10. Oktober 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1983 geborene S.________ war vom 3. September 2007 bis 31. Dezember 2009 als Eisenleger Gruppenchef für die A.________ AG tätig, bevor ihm die Arbeitgeberin am 29. Oktober 2009 wegen unsicherer Auftragslage kündigte. Am 4. November 2009 meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung und bezog, unter Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes bei der gleichen Firma, in den Monaten Januar bis April 2010 Arbeitslosenentschädigung. Am 3. Mai 2010 stellte derselbe Betrieb den Versicherten wieder ein. S.________ meldete sich erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an, nachdem er auf Ende November 2010 wiederum entlassen worden war. Im Rahmen einer Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bejahte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil mit Verfügung vom 4. Januar 2011 die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2010 aus Vertrauensschutzgründen; gleichzeitig wies es den Versicherten darauf hin, dass grundsätzlich keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werde, wenn der Arbeitgeber einen Versicherten jeweils nur zeitlich begrenzt einstelle und dieser Arbeitsmodus in seinem Sinne sei. Ein Leistungsanspruch könne nur bejaht werden, wenn sich der Versicherte nachweislich über das ganze Jahr und nicht nur während der beschäftigungslosen Zeit ernsthaft um eine Festanstellung bemühe. Von Dezember 2010 bis März 2011 bezog S.________ wiederum Arbeitslosenentschädigung, unter Anrechnung der von Januar bis März 2011 bei der A.________ AG erzielten Zwischenverdienste.
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A.b Auf den 1. April 2011 schloss S.________ mit der A.________ AG abermals einen Arbeitsvertrag ab, welcher von der Arbeitgeberin auf Ende November 2011 aufgelöst wurde. Nachdem er sich am 7. November 2011 beim RAV angemeldet hatte, forderte ihn dieses zur Stellungnahme betreffend Vermittlungsfähigkeit auf. S.________ äusserte sich am 5. Dezember 2011. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 verneinte das RAV die Anspruchsberechtigung ab 1. Dezember 2011 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2012 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2012 mit Entscheid vom 10. Oktober 2012 gut und bejahte die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung.
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C.
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Das RAV führt Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2011 zu verneinen sei.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
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2.
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Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Richtig ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, welche bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingeht und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränkt, als vermittlungsunfähig gilt (ARV 2005 S. 211, C 157/04 E. 2.2).
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3.
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner vom 3. September 2007 bis 31. Dezember 2009, vom 3. Mai bis 30. November 2010 und vom 1. April bis 30. November 2011 bei derselben Firma in einem (formell) unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig. Im Herbst erhielt er aufgrund der unsicheren Auftragslage jeweils die Kündigung, wurde jedoch in den Wintermonaten trotzdem vom Betrieb in reduziertem Umfang weiter beschäftigt. Streitig ist die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Dezember 2011.
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3.1 Das kantonale Gericht hält fest, der Beschwerdegegner habe sich vorwiegend aus eigener Initiative telefonisch, persönlich und schriftlich als Betriebsmitarbeiter, Bauarbeiter, Eisenleger, Lagerist, Facharbeiter, Aushilfsverkäufer, Übersetzer und KV-Mitarbeiter bei verschiedenen potenziellen Arbeitgebern nicht nur um befristete, sondern auch um Festanstellungen beworben. Die Stelle im angestammten Betrieb habe dieser am 1. April 2011 in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht nur deshalb angenommen, weil er sonst arbeitslos geblieben wäre. Daraus schloss das kantonale Gericht, der Beschwerdegegner sei unfreiwillig im Rahmen saisonaler Beschäftigungen erwerbstätig gewesen. Dem Hinweis in der Verfügung des RAV vom 4. Januar 2011, wonach der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur bejaht werden könne, wenn sich der Versicherte bei einer Wiederanstellung im selben Betrieb ununterbrochen um eine Festanstellung bemühe, kommt laut Vorinstanz keine Bedeutung zu, zumal das RAV gemäss Formularschreiben "Abmeldung von der Arbeitsvermittlung" vom 4. April 2011 im Widerspruch dazu bei Annahme eines befristeten oder temporären Arbeitsverhältnisses Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor der Anmeldung bzw. bei Annahme eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab Erhalt der Kündigung verlangt habe. Dem Einwand des RAV, der Versicherte habe aufgrund der in der Vergangenheit trotz formell unbefristetem Arbeitsvertrag jeweils im Herbst/Winter erhaltenen Kündigung nicht damit rechnen können, dass es sich künftig anders verhalten würde, hält das kantonale Gericht entgegen, dies betreffe allenfalls die Frage der ungenügenden Arbeitsbemühungen und damit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung, nicht aber die Vermittlungsfähigkeit.
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3.2 Das RAV bestreitet den im kantonalen Gerichtsentscheid festgestellten Sachverhalt nicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner ab dem Jahre 2009 jeweils auf den Winter hin entlassen und im Frühling zwischen denselben Parteien wieder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte freiwillig bereit gewesen sei, Arbeitsverhältnisse einzugehen, welche mit beschäftigungslosen Zeiten verbunden seien. Die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle sei indessen ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG. Die fehlende Vermittlungsbereitschaft erblickt das RAV auch im Umstand, dass der Beschwerdegegner die Stellensuche erst ein paar Tage vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung aufnahm. Durch seine vorangehende Untätigkeit habe dieser Unterbrüche in der Erwerbstätigkeit während der Wintermonate und die damit einhergehende Verdiensteinbusse in Kauf genommen.
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4.
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Der Beschwerdegegner arbeitete seit September 2007 fast ununterbrochen in demselben Betrieb. Trotz dreimaliger Kündigung des Arbeitsverhältnisses jeweils im Spätherbst übte er die Tätigkeit auf dem Bau soweit möglich jeweils auch in den Wintermonaten weiter aus und meldete dies der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen konnte er bei der erneuten Vertragsunterzeichnung vom 4. März 2011 trotz formell befristetem Arbeitsvertrag nicht ohne Weiteres mit einer ganzjährig vollen Erwerbstätigkeit rechnen. Zur Vermeidung von Unterbrüchen in der Beschäftigung während der auftragsarmen Zwischensaison hätte er daher alles unternehmen müssen, um rechtzeitig eine Dauerstelle zu finden. Darauf hat ihn das RAV in der Verfügung vom 4. Januar 2011 ausdrücklich hingewiesen. Zwar hat er sich jeweils in den vertragsfreien Monaten (Januar bis April sowie Oktober bis Dezember 2010, Januar bis März sowie November und Dezember 2011) um andere Stellen beworben. Dass dies bei einem (faktisch) befristeten Arbeitsverhältnis nicht genügt, konnte der Versicherte unter anderem dem Schreiben des RAV vom 4. April 2011 entnehmen, welches in einem solchen Fall den Nachweis von Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung verlangte. Entsprechende Vorkehren hat der Beschwerdegegner unbestrittenermassen nicht getroffen, obwohl er mit Blick darauf, dass das formell unbefristete Arbeitsverhältnis in den vorangegangen Jahren jeweils im Herbst/Winter aufgelöst worden war, nicht ohne Weiteres mit einem abweichenden Vorgehen des Arbeitgebers gegen Ende des Jahres 2011 rechnen konnte. Vor diesem Hintergrund hätte er sich im Spätsommer im Betrieb erkundigen müssen, ob dieser diesmal anders disponiert habe, oder ihn im kommenden Winter erneut entlassen werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es dabei nicht in erster Linie um die Frage genügender Arbeitsbemühungen, sondern darum, ob der Beschwerdegegner tatsächlich eine Festanstellung anstrebte und im Hinblick darauf all jene Vorkehrungen getroffen hat, die man zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm erwarten durfte. Indem der Beschwerdegegner mit seinen Arbeitsbemühungen bis zum Erhalt der Kündigung vom 28. Oktober 2011 zuwartete, hat er das Risiko auf sich genommen, im Anschluss daran erneut über keine Dauerstelle zu verfügen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen Versicherten, die alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können und denen es nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (BGE 123 V 214 E. 5a S. 217; 110 V 207 E. 1 S. 209). Um der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdegegner seine Arbeitsbemühungen zeitlich ausdehnen müssen. Da er nicht in diesem Sinne vorging, nahm er den dadurch entstehenden Lohnausfall bewusst in Kauf. Dieser ist aber nicht Jahr für Jahr von der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Damit ergibt sich, dass sich die Argumente des kantonalen Gerichts über die Gründe, welche zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2011 führen sollen, nicht halten lassen.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2012 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Oberuzwil vom 23. Januar 2012 bestätigt.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Februar 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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