BGer 4A_650/2011 | |||
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BGer 4A_650/2011 vom 27.02.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_650/2011
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Verfügung vom 27. Februar 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
Konkursmasse der X.________ AG,
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vertreten durch Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nater,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2011.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau die X.________ AG mit Entscheid vom 18. August 2011 zur Zahlung von Fr. 40'646.90 nebst Zins an den Beschwerdegegner und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, wobei vom Betrag von Fr. 30'193.55 bei Nachweis der Bezahlung die Sozialabgaben abgezogen werden könnten;
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dass die X.________ AG diesen Entscheid am 24. Oktober 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung aufschiebender Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchte;
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dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Gesuche beantragte;
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dass mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 die Gesuche der X.________ AG um aufschiebende Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen wurden;
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dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, wobei er aber Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte;
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dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 24. Januar 2012 über die X.________ AG den Konkurs eröffnete;
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dass dem Konkursamt und Betreibungsinspektorat Frauenfeld mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde;
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dass das Konkursamt und Betreibungsinspektorat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Februar 2013 mitteilte, dass die Konkursverwaltung auf Beschluss der Gläubiger hin auf die Fortführung des Prozesses verzichtet und kein Gläubiger die Einräumung des Rechts zur Fortführung des Prozesses verlangt habe, so dass die Forderung rechtskräftig anerkannt sei und der Prozess als gegenstandslos abgeschrieben werden könne;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;
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dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner eine reduzierte Prozessentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);
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dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die dem Beschwerdegegner wegen des ihm erwachsenen Aufwandes (Stellungnahme zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und um Sistierung) geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
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verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
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1.
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Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.
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3.
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Die Konkursitin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Februar 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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