BGer 4D_28/2011 | |||
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BGer 4D_28/2011 vom 04.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_28/2011
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Verfügung vom 4. März 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zahnärztliche Behandlung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
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2. Zivilkammer, vom 2. März 2011.
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In Erwägung,
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dass die Gerichtspräsidentin 2 des Gerichtskreises VIII Bern Laupen den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Oktober 2010 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 520.-- nebst Zins sowie Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 1'067.60 für die Zeit vom 11. November 2009 bis am 5. März 2010 unter Abzug von Fr. 31.14 zu zahlen;
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dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, das mit Entscheid vom 2. März 2011 die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers abwies;
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dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts am 2. April 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht;
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dass die Beschwerdegegnerin das Bundesgericht mit Eingabe vom 21. April 2011 darüber informierte, dass bereits am 28. Februar 2011 über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden war;
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dass mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2011 das bundesgerichtliche Verfahren sistiert und dem Konkursamt Bern-Mittelland Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen;
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2011 erklärte, er ziehe die Beschwerde zurück;
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dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt nicht befugt war, die Beschwerde zurückzuziehen, weil er das Prozessführungsrecht verloren hatte (BGE 132 III 89 E. 1.3 S. 93), weshalb seine Rückzugserklärung unbeachtlich war;
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dass das Konkursamt Bern-Mittelland mit Präsidialschreiben vom 7. Februar 2013 aufgefordert wurde, das Bundesgericht über den Stand des Konkursverfahrens zu informieren;
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dass das Konkursamt Bern-Mittelland mit Brief vom 20. Februar 2013 mitteilte, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 4'630.95 im Konkursverfahren des Beschwerdeführers zugelassen und kolloziert und das Konkursverfahren am 28. November 2011 für geschlossen erklärt worden sei;
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dass damit das Beschwerdeverfahren infolge Anerkennung der Forderung (Art. 63 Abs. 2 KOV) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass der Beschwerdeführer dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);
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dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die der Beschwerdegegnerin wegen des ihr erwachsenen Aufwandes (Gesuch um Sicherstellung vom 21. April 2011) geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG) und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern des Beschwerdeführers gehen;
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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