BGer 8C_1019/2012 | |||
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BGer 8C_1019/2012 vom 04.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_1019/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 4. März 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung,
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Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S(VA),
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Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 26. September 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1963 geborene L.________ war bei der Bauunternehmung A.________ AG als Bauarbeiter angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. August 2004 erlitt er einen Unfall, für welchen die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 12. April 2006 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen per sofort ein und bestätigte dies mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006.
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A.b Mit Eingabe vom 27. April 2010 liess L.________ bei der SUVA ein Revisionsgesuch (ev. Wiedererwägungsgesuch) stellen und geltend machen, die SUVA habe seinerzeit ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Unfallhergang sowie dessen Folgen nicht vollständig abgeklärt. Er liess u.a. einen Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. April 2010 sowie zwei Zeugenerklärungen zum Unfallhergang einreichen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 wies die SUVA das Revisionsgesuch mangels neuer Beweismittel ab und trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2011 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2012 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, der angefochtene Entscheid vom 26. September 2012 sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Vorinstanz, subeventuell die SUVA anzuweisen, ein psychiatrisches Gutachten zu den psychischen Unfallfolgen einzuholen. Zudem ersucht L.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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D.
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Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
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Erwägungen:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und Grundsätze über die Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner in BGE 134 III 286 nicht publ. E. 4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Vorinstanz hat erwogen, die neu eingereichten Unterlagen (Zeugenerklärungen zum Unfallhergang sowie Bericht des Dr. med. M.________ vom 6. April 2010) vermöchten keine prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2006 zu rechtfertigen und mangels Erfüllung der Revisionsvoraussetzungen entfalle eine materielle Prüfung der Revision, weshalb auf die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten sei.
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In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Entscheidwesentlich ist, dass es rechtsprechungsgemäss nicht zulässig ist, Abklärungsmassnahmen im Revisionsverfahren nachzuholen, auf welche im früheren Verfahren verzichtet wurde und welche bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen (Urteil 8C_ 347/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hätte der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 geltend gemacht werden müssen. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob damals weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Betracht fällt; ein allfälliger Mangel ist nicht im Revisionsverfahren zu beheben.
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Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind somit nicht gegeben.
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3.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. März 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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