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Informationen zum Dokument  BGer 4D_3/2013  Materielle Begründung
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BGer 4D_3/2013 vom 08.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4D_3/2013
 
Urteil vom 8. März 2013
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
 
vom 4. Januar 2013.
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 abwies;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 1. November 2012 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das mit Entscheid vom 4. Januar 2013 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 4. Januar 2013 mit Beschwerde anfechten will;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2013, in der auf die Entscheidbegründung des Obergerichts gar nicht eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
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