BGer 4F_2/2013 | |||
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BGer 4F_2/2013 vom 08.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_2/2013
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Urteil vom 8. März 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revision,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4D_100/2012 vom 9. Januar 2013.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 (4D_100/2012) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2012 erhobene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eintrat;
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dass das Urteil von Präsidentin Klett als Einzelrichterin gefällt wurde;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 18. Februar 2013 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2013 Revision einzulegen;
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dass das Ablehnungsgesuch gegen Präsidentin Klett gegenstandslos ist, weil diese am Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch nicht mitwirkt;
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dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
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dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
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dass dementsprechend in einem Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
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dass die Eingabe des Gesuchstellers diesen Anforderungen einzig hinsichtlich der Anrufung von drei Revisionsgründen genügt, die aber alle offensichtlich nicht gegeben sind, wie im Folgenden gezeigt wird;
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dass die Besetzung mit einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren gesetzlich vorgesehen ist (Art. 108 BGG), weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a BGG vorliegt;
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dass mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle Anträge beurteilt wurden, welche die Sache betrafen, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG insoweit ausscheidet (Urteil 4F_5/2011 vom 5. April 2011);
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dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einzelne Vorbringen der Parteien keine Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG bilden und nicht mittels Revision geltend gemacht werden kann, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen, weil die Vorbringen in der Rechtsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt hätten (Urteil 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 3.2.2 mit Hinweisen);
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dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb es analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Corboz
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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