BGer 9C_145/2013 | |||
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BGer 9C_145/2013 vom 12.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_145/2013
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Urteil vom 12. März 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Januar 2013.
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Sachverhalt:
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K.________ erhob gegen einen abschlägigen Rentenentscheid der IV-Stelle Obwalden vom 24. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 23. Januar 2013 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurück.
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Die IV-Stelle Obwalden führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Richtigkeit der Verfügung vom 24. März 2011 sei zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie werde durch den angefochtenen Entscheid gezwungen, auf ein von ihr als beweiskräftig erkanntes Gutachten nicht abzustellen. Dies könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher sei auch gegeben, indem der Rückweisungsentscheid ausdrücklich auf die Erwägungen verweise und sie so verbindlich verpflichtet werde, eine nach ihrer Auffassung ungerechtfertigte polydisziplinäre Begutachtung vornehmen zu lassen. Zudem macht sie geltend, dass die Vorinstanz direkt hätte entscheiden müssen, um damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einzusparen.
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3.
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3.1 Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortige Herbeiführung eines Endentscheides) fällt hier ohne Weiteres ausser Betracht.
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3.2 Derweil kann ein Rückweisungsentscheid der Beschwerdeführerin einmal dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten kann (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55, 9C_171/2012 E. 3.3.1). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Anordnung, auf ein von der Verwaltung als beweiskräftig erkanntes Gutachten nicht abzustellen und eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen, schränkt den Beurteilungsspielraum nicht ein, sondern erweitert die Sachverhaltsgrundlage für den Neuentscheid. Damit wird kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt.
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3.3 Zudem hat das Bundesgericht vor Kurzem in Beantwortung der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 in fine S. 265 offen gelassenen Frage beschlossen, dass der Entscheid einer Beschwerdeinstanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_971/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1 und 2).
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4.
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Auf die im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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