BGer 4A_116/2013 | |||
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BGer 4A_116/2013 vom 13.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_116/2013
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Urteil vom 13. März 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Januar 2013.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 beim Friedensrichteramt Z.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend eine negative Feststellungsklage gegen den Beschwerdeführer einreichte;
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dass die Beschwerdegegnerin gleichentags beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Obergerichtspräsident mit Urteil vom 30. November 2012 der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2012 gegen das Urteil des Obergerichtspräsidenten bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erhob;
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dass das Obergericht mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers als ungebührlich qualifizierte und zur Verbesserung zurückwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 eine neue Beschwerde einreichte;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren mangels Beschwerde abschrieb mit der Begründung, die zweite Eingabe des Beschwerdeführers sei nach wie vor ungebührlich i.S. von Art. 132 Abs. 2 ZPO und gelte damit gemäss Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO als nicht erfolgt;
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dass dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zugestellt wurde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Februar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten und gleichzeitig um "Verlängerung der gesetzten Frist von 30 Tagen oder Wiederherstellung der Beschwerdefrist" ersuchen will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht fristgerecht innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht wurde (Art. 100 BGG);
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dass die gesetzlichen Beschwerdefristen gemäss Art. 100 BGG nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG);
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
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dass im vorliegenden Fall die versäumte Rechtshandlung in der Unterlassung der Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bestand, mit welcher der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2013 angefochten worden wäre;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise auseinandersetzt, wenn er in seiner Eingabe an das Bundesgericht lediglich ausführt, er dürfe mit "Fug und Recht behaupten", die vorinstanzlichen Erwägungen seien "unbeholfen und hilflos";
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass damit offen bleiben kann, ob die Wiederherstellung gewährt werden könnte, da in jedem Fall auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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