BGer 8C_1025/2012 | |||
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BGer 8C_1025/2012 vom 13.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_1025/2012
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Urteil vom 13. März 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit mehreren Verfügungen vom 20. November 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1966 geborenen M.________ ab 1. Oktober 2000 eine ganze, ab 1. Januar 2001 eine halbe und ab 1. Januar 2002 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten). Am 6. November 2007 teilte sie ihm mit, der Invaliditätsgrad habe sich nicht in anspruchserheblicher Weise verändert. Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle u.a. das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 28. März 2011 ein und hob die Invalidenrente, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 6. Juli 2011 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. November 2012).
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C.
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Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der Beschwerdeführer legt den Bericht der Frau Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. April 2012 auf und macht geltend, die IV-Stelle habe diesen in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein zulässiges neues Beweismittel handelt (vgl. dazu BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Wie sich aus der nachstehenden E. 3 ergibt, ändert sich an der materiellen Beurteilung des Falles selbst unter Berücksichtigung des Berichts der Frau Dr. med. R.________ vom 15. April 2012 nichts.
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2.
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Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Revisionsgrund; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; vgl. zum Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, dass den Rentenverfügungen vom 20. November 2002 im Wesentlichen die in den Berichten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y.________ vom 14./19. März, 30. April und 26. Juni 2002 diagnostizierte schwere depressive Episode (ohne psychotische Symptome) zugrunde lagen. Laut dem in allen Teilen beweiskräftigen Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 28. März 2011 konnte psychiatrisch lediglich noch eine Dysthymie im Sinne einer leichten depressiven Verstimmung festgestellt werden, die rechtsprechungsgemäss nicht invalidisierend ist. Gemäss weiteren Erwägungen des kantonalen Gerichts waren die medizinischen Befunde, die im Jahr 2002 massgeblich den Rentenanspruch begründeten, demnach im Jahre 2011 soweit entfallen, dass daraus keine Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit mehr abgeleitet werden konnte.
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3.2
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3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, auch die Vorinstanz nehme an, zum Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 20. November 2002 habe er an erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der cervicalen und lumbalen Wirbelsäule gelitten, die sich im weiteren Verlauf verschlechterten und die Ausübung des ursprünglich ausgeübten Berufs als Eisenleger oder damit vergleichbarer, körperlich schwerer Erwerbstätigkeiten zunehmend verunmöglichten; damit sei eine revisionsrechtlich erhebliche Verbesserung auszuschliessen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Kreisarzt SUVA, mit Bericht vom 4. April 2002 ein den Rücken- und Kniebeschwerden angepasstes Zumutbarkeitsprofil formulierte und der Versicherte eine diesem entsprechende Arbeitsgelegenheit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt auszuüben imstande gewesen wäre. Den sich verschlimmernden Beschwerden vor allem im Bereich des Rückens trugen die medizinischen Sachverständigen des medizinischen Abklärungszentrums X.________ im Gutachten vom 28. März 2011 vollumfänglich Rechnung.
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3.2.2 Laut der ins Hauptgutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 28. März 2011 übernommenen Teilexpertise des psychiatrischen Sachverständigen vom 5. März 2011 stand der Explorand seinen Angaben gemäss ab 2002 bis 2008 in psychotherapeutischer Behandlung, ohne den Namen der ihn betreuenden Institution oder Fachperson nennen zu können. Auch aus den Akten der IV-Stelle ergaben sich hiezu, mit Ausnahme der Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Y.________ des Jahres 2002 (E. 3.1 hievor), keine Aufschlüsse. Aufgrund der persönlichen Anamnese nahm der psychiatrische Sachverständige des medizinischen Abklärungszentrums X.________ an, dass sich das von dieser Klinik diagnostizierte schwerwiegende depressive Zustandsbild ab etwa 2005 bis 2009 deutlich gebessert haben musste. Dieser Annahme steht der letztinstanzlich aufgelegte Bericht der Frau Dr. med. R.________ vom 15. April 2012 nicht entgegen. Sie führt darin - offenbar in Kenntnis des Gutachtens des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 28. März 2011 - aus, der Versicherte sei von ihr seit Februar 2002 psychiatrisch betreut worden und er habe die Behandlung aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Zu welchem Zeitpunkt dies geschah, lässt Frau Dr. med. R.________ trotz entsprechender Fragestellung auf dem von ihr ausgefüllten Formular für IV-Arztberichte offen. Fest steht damit einzig, dass der Versicherte die Psychotherapie bei Frau Dr. med. R.________ Anfang 2012 wieder aufnahm und seither möglicherweise eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands eingetreten ist. In Bezug auf den Zeitpunkt der am 6. Juli 2011 erlassenen Rentenaufhebungsverfügung, der nach ständiger Rechtsprechung die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen), lässt sich daher nichts vom Ergebnis des kantonalen Gerichts Abweichendes feststellen. Danach könnte der Beschwerdeführer in einer den somatischen Befunden angepassten Arbeitsgelegenheit, bei einer Leistungsminderung von 10 %, vollzeitlich tätig sein.
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4.
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Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlich in Bestätigung der Rentenaufhebungsverfügung der IV-Stelle ermittelten, gemäss Art. 16 ATSG in die Vergleichsrechnung einzusetzenden hypothetischen Einkommen nicht. Daraus ergibt sich ein unter dem Schwellenwert von 40 % liegender Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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5.
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Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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