BGer 9C_169/2013 | |||
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BGer 9C_169/2013 vom 13.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_169/2013
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Urteil vom 13. März 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 27. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 27. Dezember 2012, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von M.________ erhobene Beschwerde abwies und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ (Zahlungsbefehl vom xxx 2011) im Umfang von Fr. 275.55 nebst Zins zu 5 % seit 29. März 2011 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.- aufhob,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag und keine rechtsgenügliche Begründung enthält,
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dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, ein über den 31. Dezember 2010 hinaus bestehendes Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und demzufolge entsprechende Prämienschulden für den Monat Februar 2011 zu bestreiten, es aber unterlässt, sich in nachvollziehbarer Weise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen,
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dass er insbesondere nicht zur Kenntnis nehmen will, dass ihn die Beschwerdegegnerin nicht aus der Mitgliedschaft entlassen konnte, solange ihr der neue Krankenversicherer nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG mitgeteilt hatte, dass er bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist und dass er aus diesem Grunde verpflichtet war, trotz mit Wirkung auf den 31. Dezember 2010 erfolgter Kündigung die Prämien weiterhin zu entrichten und auch für die Folgen seines Verzugs einzustehen hat, welche Punkte die Beschwerde argumentativ nicht angreift,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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