BGer 6B_156/2013 | |||
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BGer 6B_156/2013 vom 18.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_156/2013
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Urteil vom 18. März 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
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vom 14. Januar 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern oder eines deutlich gekennzeichneten Belags bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 40.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, er sei freizusprechen.
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer seinen Wagen in einer blauen Zone ausserhalb der blau markierten Parkplätze ab. Er parkierte ihn auf einer Fläche, die zwar eine weisse Umrandung aufweist, indessen weder in der Grösse noch in der Form (die Aussenlinien sind abgeschrägt) einem normal signalisierten weissen Parkfeld entspricht. Ausserdem stehen links und rechts von der weissen Markierung schwarz-weiss-gestreifte Pfosten, die den normalerweise schraffierten Belag am Boden ersetzen und signalisieren, dass auf dem Feld nicht parkiert werden darf (angefochtener Entscheid S. 8; Fotos KA act. 11 und 12).
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid auszuführen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht.
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Der Beschwerdeführer rügt, aufgrund der Tatsache, dass in Bern Parkplätze und Parkfelder zum Teil ungenau definiert bzw. ausgewiesen seien, habe schon einmal eine Busse aufgehoben werden müssen. Es könne nicht sein, dass Fehler einer Behörde dem einzelnen Bürger angelastet würden, nur weil es die Obrigkeit gerne so interpretiere. Aus solchen allgemeinen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der konkrete Fall falsch beurteilt wurde.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch in blauen Zonen dürfe auf weissen Parkfeldern uneingeschränkt parkiert werden. Indessen stellt die Vorinstanz aufgrund der Umstände an der fraglichen Örtlichkeit fest, der Beschwerdeführer habe sein Auto nicht auf einem Parkfeld abgestellt. Zur Frage, ob es sich bei der in Frage stehenden weiss umrandeten Fläche um ein Parkfeld handelt, äussert er sich nicht. Da diese Frage für den Ausgang der Sache entscheidend ist, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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