BGer 6B_150/2013 | |||
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BGer 6B_150/2013 vom 19.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_150/2013
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Urteil vom 19. März 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Denys,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme; genügende Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. Dezember 2012.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 9. Mai 2012 verurteilte das Kreisgericht See-Gaster den Beschwerdeführer wegen mehrerer Vergehen gegen die Strassenverkehrsordnung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Verfehlungen im Zusammenhang mit einem Betreibungsverfahren unter Berücksichtigung einer infolge Widerrufs vollziehbar gewordenen Reststrafe von 61 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte dieses Urteil am 3. Dezember 2012 zur Hauptsache, sprach den Beschwerdeführer jedoch in einem Nebenpunkt frei und setzte die Busse auf Fr. 1'200.-- bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herab.
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Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Es sei eine bedingte Haftstrafe zu verhängen, verbunden mit einer ambulanten Massnahme.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, er habe einem Betreibungsamt "polizeilich zugeführt" werden müssen, sei falsch (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Diese Feststellung hat nicht die Vorinstanz, sondern das Kreisgericht, und zwar im Zusammenhang mit einem der Betreibungsdelikte, getroffen (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 12). Diese Schuldsprüche hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht angefochten. Folglich können sie nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht sein. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.
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Die Vorinstanz hat sich zum Strafmass und zur Frage des bedingten Vollzugs unter Hinweis auf das Urteil des Kreisgerichts geäussert, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, sein strafbares Verhalten habe etwas mit seinem Verhältnis zum Vater und mit dessen Suizid zu tun, denn dieses Ereignis habe bei ihm zu schweren psychischen Problemen geführt. Zudem habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er sich seit dem 16. April 2011 klaglos verhalten habe.
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Das Kreisgericht hat strafmindernd berücksichtigt, dass der Vater kurze Zeit vor den Vorfällen Suizid beging und der Beschwerdeführer sich deshalb in einer belastenden Situation befand (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 15). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Suizid des Vaters zu einer wesentlich geringeren Freiheitsstrafe hätte führen müssen. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwieweit die Probleme des Beschwerdeführers es erforderlich gemacht hätten, für ihn eine ambulante Behandlung ausserhalb des Strafvollzugs anzuordnen.
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich seit dem 16. April 2011 bewährt, vermag am Ausgang der Sache nichts zu ändern. Nach den Feststellungen der kantonalen Richter wurde er erst ein Jahr später aus der Strafanstalt Saxerriet entlassen (Urteil vom 9. Mai 2012 S. 17). Angesichts der nur kurzen Dauer seit der Entlassung aus dem Vollzug und der vielen Vorstrafen durfte die Vorinstanz eine gute Prognose verneinen und den bedingten Vollzug verweigern.
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4.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im kantonalen Verfahren nicht richtig verteidigt gewesen, weil sein Pflichtverteidiger nicht genügend auf den Suizid seines Vaters und seine psychischen Probleme hingewiesen habe. Indessen wurden diese Umstände durch die kantonalen Richter nicht übersehen, sondern ausdrücklich berücksichtigt. Inwieweit dies nicht ausreichend geschah, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Tatsachen erweist sich die Rüge als unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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