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Informationen zum Dokument  BGer 1C_206/2013  Materielle Begründung
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BGer 1C_206/2013 vom 20.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_206/2013
 
Verfügung vom 20. März 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helvetia Nostra,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinde Vals, 7132 Vals, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
 
Gegenstand
 
Baueinsprache,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass die Helvetia Nostra ihre am 18. Februar 2013 in Bezug auf das am 15. Januar 2013 betreffend Baueinsprache (Lex Weber) ergangene Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 18. März 2013 zurückgezogen hat;
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
dass sodann auch der Gemeinde Vals keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117);
 
wird verfügt:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_206/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vals und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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