BGer 2C_253/2013 | |||
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BGer 2C_253/2013 vom 20.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_253/2013
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2C_254/2013
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Urteil vom 20. März 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. November 2012.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ gab per 31. Mai 2010 seine Stelle als unselbstständig Erwerbender auf. Per 1. Juni 2010 gründete er eine Einzelfirma im Bereich seines Hobbys Foto- und Videoaufnahmen (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern). Er beantragte bei der Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung des Vorsorgekapitals im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; die Auszahlung des Betrags von Fr. 250'973.45 erfolgte im Juli 2010. Bereits zuvor, Ende Juni 2010, hatte er eine Teilzeitstelle als unselbstständig Erwerbender angetreten, die ab 1. April 2011 in eine Festanstellung zu 100 % überging. Mehr als die Hälfte des ausbezahlten Vorsorgekapitals war innert kurzer Zeit aufgebraucht.
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Auf diesem Hintergrund wurde die Auszahlung des Vorsorgekapitals bei der Veranlagung 2010 sowohl bei der Staats- wie auch bei der direkten Bundessteuer als weiteres Einkommen vollumfänglich dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Die Aufhebung der bereits erfolgten separaten Besteuerung zu reduziertem Satz nach Art. 38 in Verbindung mit Art. 22 DBG sowie § 47 in Verbindung mit § 30 des Solothurner Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG/SO) bzw. Art. 11 Abs. 2 StHG wurde auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Veranlagungen in Aussicht gestellt. Eine gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 26. November 2012 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. März 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die bezogenen BVG-Gelder im Betrag von Fr. 250'973.-- seien sowohl bei der Staatssteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer aus den Einkünften 2010 zu streichen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei kann letztlich bloss gerügt werden, die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs); solche Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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2.2 Die Vorinstanz hat anhand der einschlägigen gesetzlichen Normen und der Rechtsprechung dazu (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011) dargelegt, dass die privilegierte Besteuerung von durch Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Kapitalleistungen an das Vorliegen eines valablen vorsorgerechtlichen Barauszahlungsgrundes gebunden und es Sache der Steuerbehörden ist, darüber zu entscheiden; im Falle des Beschwerdeführers wäre dies die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das Steuergericht kommt, ausgehend von der Umschreibung der Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, in Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse (Zeitabläufe, Art der vom Beschwerdeführer zwischen Juni 2010 und März 2011 entwickelten Tätigkeiten, Verwendung des ausbezahlten Vorsorgekapitals) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine solche nie aufgenommen hat. Mit den appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigt dieser nicht in einer den diesbezüglich strengen Begründungsanforderungen genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz dabei den Sachverhalt qualifiziert unrichtig festgestellt habe, und er legt nicht dar, worin sie den gefundenen Sachverhalt im Lichte der (vom Beschwerdeführer nicht diskutierten) einschlägigen Normen und Rechtsprechung rechtlich falsch gewürdigt und schweizerisches Recht verletzt haben könnte.
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2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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