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Informationen zum Dokument  BGer 5F_5/2013  Materielle Begründung
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BGer 5F_5/2013 vom 20.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5F_5/2013
 
Verfügung vom 20. März 2013
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012.
 
Nach Einsicht:
 
in das Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_600/2012 vom 16. November 2012,
 
in Erwägung:
 
dass der Gesuchsteller die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. März 2013 zurückgezogen hat, das Revisionsverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Revisionsverfahren 5F_5/2013 wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2013
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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