BGer 5A_207/2013 | |||
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BGer 5A_207/2013 vom 21.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_207/2013
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Urteil vom 21. März 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Vereinigung Z.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung eines Vereinsbeschlusses (Ausschluss aus dem Verein).
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 30. Januar 2013.
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Nach Einsicht
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in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen den Beschluss und das Urteil vom 30. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid (Abweisung einer Klage der Beschwerdeführerin u.a. auf Anfechtung eines sie aus dem Verein der Beschwerdegegnerin ausschliessenden Generalversammlungsbeschlusses) bestätigt hat,
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in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist und um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, auf die Berufungsanträge, die eine unzulässige Klageänderung darstellten und ausserdem ein anderes Verfahren betreffen würden (Persönlichkeitsverletzung), sei ebenso wenig einzutreten wie auf die neuen Behauptungen sowie auf die - keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid enthaltenden - Vorbringen, einziger Verfahrensgegenstand sei der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verein und die Kündigung des Pachtvertrags,
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dass das Obergericht weiter erwog, gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB habe die Beschwerdegegnerin als sog. Geselligkeitsverein in ihren Statuten den Mitgliederausschluss ohne Grundangabe vorsehen dürfen, die Anfechtung des Ausschlusses wegen seines Grundes sei daher nicht statthaft (Art. 72 Abs. 2 ZGB), der Ausschluss könne nur unter dem Gesichtswinkel des Rechtsmissbrauchs geprüft werden, einen solchen habe bereits die Vorinstanz zutreffend verneint, zwischen den Parteien habe ein konfliktbelastetes Verhältnis bestanden und von vorgeschobenen Ausschlussgründen könne keine Rede sein, auch in formeller Hinsicht sei der Ausschluss nicht zu beanstanden, insbesondere seien die zur Versammlung geladenen Vereinsmitglieder über den Verhandlungsgegenstand orientiert worden, schliesslich seien auch die (von der Beschwerdeführerin nicht näher beanstandeten) vorinstanzlichen Erwägungen zur Auflösung des Pachtverhältnisses rechtskonform,
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist und die erst nach Fristablauf (4. März 2013) eingereichten weiteren Beschwerdeeingaben unzulässig sind,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihren (fristgerecht eingereichten) Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die (bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten) Einwendungen zu wiederholen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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