BGer 1B_119/2013 | |||
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BGer 1B_119/2013 vom 22.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_119/2013
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Urteil vom 22. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2013 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung,
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dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. März 2013 X.________ das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. Januar 2013 abgewiesen und zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne;
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dass X.________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013 an die Anklagekammer "Einspruch" erhoben hat;
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dass die Anklagekammer den "Einspruch" mit Schreiben vom 21. März 2013 an das Bundesgericht zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen weitergeleitet hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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