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Informationen zum Dokument  BGer 9C_204/2013  Materielle Begründung
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BGer 9C_204/2013 vom 22.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_204/2013
 
Urteil vom 22. März 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 29. Januar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2013,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
 
dass insbesondere keine Gründe dafür angeführt werden, dass der angefochtene Entscheid, mit welchem die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten AHV-Beiträge abgelehnt wurde, die massgeblichen Staatsverträge verletzen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte,
 
dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm (durch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2012) die Beitragsrückerstattung zugesichert worden, unbehelflich ist, da dieses Vorbringen, selbst wenn es zuträfe, am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. März 2013
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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