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Informationen zum Dokument  BGer 8C_660/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_660/2012 vom 23.03.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_660/2012, 8C_790/2012
 
Urteil vom 23. März 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
8C_660/2012
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Schadenservice, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
 
Beschwerdegegner,
 
und
 
8C_790/2012
 
E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Schadenservice, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invaliditätsgrad;
 
versicherter Verdienst; Invalidenrente),
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 24. August 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1942 geborene E.________ arbeitete als Geschäftsführer der Z.________ AG und war dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 11. August 2005 prallte er mit einem von ihm gelenkten Motorrad in einen vortrittsbelasteten, in seine Fahrbahn einbiegenden Traktor. Er zog sich eine drittgradige offene Trümmerfraktur des linken Unterschenkels zu. Wegen zunehmender Gewebenekrose und fast vollständigem Ausfall der Sensibilität am linken Fuss wurde am 23. August 2005 in der Klinik X.________ die Amputation des linken Unterschenkels vorgenommen; der Beinstumpf wurde danach mit einer Beinprothese versorgt (vgl. Berichte der Klinik X.________ vom 6. und 13. Oktober 2005). Die Allianz übernahm die Pflegeleistungen, vergütete die Kosten für Hilfsmittel und richtete Taggeld aus. Gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 30. Juni 2010 sprach sie mit Verfügung vom 19. November 2010 eine monatliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'780.- aufgrund eines Invaliditätsgrades von 25 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 106'800.- mit Beginn ab 1. August 2010 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 22. März 2011).
 
B.
 
Hiegegen liess E.________ Beschwerde einreichen und im Hauptbegehren beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 2010 eine Invalidenrente gestützt auf einen über 25 % liegenden Invaliditätsgrad und bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 126'000.- auszurichten. In teilweiser Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels stellte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fest, dem Versicherten stehe ab 1. August 2010 eine Invalidenrente von Fr. 2'100.- monatlich zu (Entscheid vom 24. August 2012). Laut Erwägungen war der von der Allianz bestimmte Invaliditätsgrad zu bestätigen, hingegen ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 126'000.- statt Fr. 106'800.- in die Rentenberechnung einzusetzen.
 
C.
 
Mit Beschwerde lässt E.________ das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren wiederholen; eventualiter sei die Sache zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrades an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Die Allianz führt ihrerseits Beschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
 
E.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
 
3.
 
3.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 erlässt der Bundesrat Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen. Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 24 UVV unter dem Titel "massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Abs. 2 dieser Bestimmung lautet: "Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn."
 
3.2
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer bezog vor dem Unfall vom 11. August 2005 im Jahre 2004 ein Gehalt von Fr. 269'617.- (Lohnausweis für die Steuererklärung vom 7. Februar 2005; Auszug aus dem Individuellen Konto der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, vom 27. März 2005; Unfallmeldung UVG vom 17. Oktober 2005), das über dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes sowohl gemäss der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung von Art. 22 Abs. 1 UVV (Fr. 106'800.-) lag, als auch der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden (Fr. 126'000.-). Streitig ist, welcher Höchstbetrag für die Rentenberechnung massgebend sein soll.
 
3.2.2 Gemäss Darlegungen der Allianz ist Art. 24 Abs. 2 UVV nicht anwendbar, weil der auf den 1. August 2010 festzulegende Rentenbeginn innerhalb der Fünfjahresfrist liege (Unfalltag: 11. August 2005). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, massgeblich sei der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 19. November 2010; eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass der Unfallversicherer den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei rückwirkender Rentenzusprechung willkürlich zu seinen Gunsten noch vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist bestimmen könne. Das kantonale Gericht hat erwogen, es gehe nicht um die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 UVV; entscheidend sei, dass gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz diejenigen Normen massgebend seien, die bei der Erfüllung des zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hätten. Daher seien nicht mehr die am Unfalltag gültig gewesenen Vorschriften anzuwenden, sondern diejenigen bei Rentenbeginn am 1. August 2010.
 
3.3
 
3.3.1 Der von der Vorinstanz angerufene, allgemein gültige intertemporalrechtliche Grundsatz besagt, dass zur Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt sowohl für Bundesgesetze und kantonale Erlasse, als auch für bundesrechtliche Verordnungen (BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 mit Hinweisen). Nach dem klaren Wortlaut der auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. August 2010) geltenden Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn als versicherter Verdienst für die Rentenberechnung. Massgebender Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, welcher Höchstbetrag im konkreten Fall zur Anwendung gelangt, ist mithin der Unfalltag (BGE 123 V 133). Dies gilt selbst dann, wenn der versicherte Verdienst aufgrund einer der in Art. 24 UVV enthaltenen Sonderregel nicht aufgrund der Verhältnisse im Unfallzeitpunkt, sondern aufgrund derjenigen in einem späteren Zeitpunkt bestimmt wird (RKUV 2005 Nr. U 541 S. 134, U 384/01 E. 5.3). So hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, dass im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist und der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs gilt (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172). Laut BGE 123 V 45 bestimmt sich der massgebende Jahresverdienst bei der erstmaligen Rentenfestsetzung selbst dann nach Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn mehrere invalidisierende Unfälle vorliegen und der Rentenbeginn auf einen über fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt nach dem ersten Unfall festzulegen ist.
 
3.3.2 Gemäss ANDRÉ PIERRE HOLZER, Der versicherte Verdienst in der Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 206 (mit Hinweis auf ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. 1989, S. 331) und S. 225 f. ist diese Rechtsprechung mit Blick auf die gesetzliche Regelung nicht zwingend und führt zu einer offensichtlichen Schlechterstellung der Besserverdienenden in der Unfallversicherung; in Zeiten rascher Geldentwertung führe sie vor allem im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 UVV, mithin in Fällen, in denen die Rente erst viele Jahre nach dem Unfall geschuldet werde, zu stossenden Ergebnissen.
 
3.3.3 Es mag zutreffen, wie der Beschwerdeführer implizit geltend macht, dass das Ergebnis gemäss Einspracheentscheid der Allianz vom 22. März 2011 unbefriedigend ist. Das Bundesgericht hat indessen in vergleichbaren Fällen verschiedentlich darauf hingewiesen, eine besser vertretbare Lösung wäre nur auf dem Wege der Gesetzgebung zu erreichen (BGE 127 V 165 E. 4b S. 175, 123 V 45 E. 3c S. 52, 119 V 484 E. 4b S. 493). Die Frage einer Rechtsprechungsänderung drängt sich hier umso weniger auf, als die Allianz den Rentenbeginn, wie sich aus nachstehender E. 4 ergibt, zu Recht auf den 1. August 2010 festlegte.
 
4.
 
4.1 Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, richtet sich die Umschreibung "Besserung des Gesundheitszustandes" namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft", dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen).
 
4.2 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen hier nicht zur Diskussion. Gemäss Gutachten des Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2010 war der Endzustand bezogen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf oder einer anderen adaptierten Erwerbstätigkeit jedenfalls anlässlich der Exploration des Versicherten am 24. Juni 2010 erreicht gewesen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Allianz den Rentenanspruch auf den 1. August 2010 hin prüfte.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter wie schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Einstellung der Taggeldleistungen hätte erst in dem Zeitpunkt vorgenommen werden dürfen, in dem die Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Gesetzgeber hat dieser Problematik ("Leistungslücke") in Art. 19 Abs. 4 ATSG Rechnung getragen. Danach können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Das Bundesgericht gelangte im Urteil I 451/04 E. 4.3.1 mit Hinweisen (publ. in: SVR 2005 IV Nr. 40 S. 149; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, S. 257 Rz. 40) zum Schluss, Sinn und Zweck der Vorschussbestimmung bestehe - nebst der Vermeidung der Verzugszinspflicht der Verwaltung gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG - primär darin zu verhindern, dass versicherte Personen, welchen ein Leistungsanspruch zusteht, zufolge Verzögerung der Leistungsausrichtung in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch bspw. gezwungen werden, sich an die Fürsorge zu wenden oder Kredite aufzunehmen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben.
 
6.
 
Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Rentenbeginn auf den 1. August 2010 festzulegen und der versicherte Jahresverdienst nicht nach der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV, sondern nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV zu bestimmen ist. In Bestätigung des Einspracheentscheids der Allianz vom 22. März 2011 ist daher für die Rentenberechnung von einem versicherten Jahresverdienst auszugehen, der dem im Zeitpunkt des Unfalles vom 11. August 2005 gültig gewesenen Höchstbetrag von Fr. 106'800.- entspricht.
 
7.
 
Streitig und zu prüfen ist schliesslich die Bestimmung des Invaliditätsgrades bezogen auf den 1. August 2010.
 
7.1
 
7.1.1 Nach den insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die fachärztliche Expertise des Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2010 abzustellen, die im Übrigen mit der Einschätzung der Klinik X.________ (Berichte vom 2. Februar und 13. November 2009) übereinstimmt. Der Gutachter führte aus, die Tragedauer der Unterschenkelprothese sei aktuell vor allem wegen der Phantomschmerzen im linken Fuss limitiert. Deren Intensität sowie Häufigkeit könnten verringert werden, wenn der Versicherte in regelmässigen Abständen von zwei bis drei Stunden die Prothese ausziehe und den Stumpf anschliessend für dreissig Minuten entlaste. Damit könnten auch die nächtlich auftretenden Phantomschmerzen verringert werden. Interpoliert auf einen Arbeitstag von acht Stunden ergebe sich eine gut mögliche Prothesentragezeit von sechs Stunden. Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf müssten die anfallenden Aufgabenbereiche aufgeteilt und zeitlich gewichtet werden. Gemäss einer mit dem Exploranden vorgenommenen Analyse bestünden diese in etwa je einem Drittel sitzend, gehend und stehend zu verrichtenden Tätigkeiten. Die dabei bestehenden Einschränkungen seien auf 90 % (sitzend), 75 % (gehend) und 50 % (stehend) zu schätzen, woraus sich gewichtet eine Arbeitsfähigkeit von 71.6 % ergebe. Vorausgesetzt, dass bei einem Arbeitstag von acht Stunden zwei Stunden Erholung notwendig seien, resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. In einer ideal angepassten beruflichen Tätigkeit, die vorwiegend sitzend und ohne Belastung gehend ausgeführt werden könne, sei eine Einschränkung von 20 % anzunehmen, die aus der Notwendigkeit resultiere, während des Tages den Beinstumpf zu entlasten, um nächtlichen Phantomschmerzen vorzubeugen.
 
7.1.2 Von diesen Darlegungen ausgehend hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte vermöge ganztags im Geschäft anwesend zu sein. Er könne auch dann, wenn er die Prothese nicht trage, die Angestellten beraten, deren Arbeit kontrollieren oder administrative Aufgaben erledigen. Gemäss Bericht des Schadenaussendienstes der Allianz vom 24. Januar 2006 sei er eidg. dipl. Drogist und seit 1970 in der Funktion als Geschäftsführer der Z.________ AG tätig. Angesichts der Ausbildung und der gewonnenen langjährigen Erfahrung sei anzunehmen, dass er über ein fundiertes Wissen sowohl in fachlicher als auch in administrativer Hinsicht verfüge. Daraus sei zu schliessen, dass er weiterhin das frühere Einkommen, vermindert um die von Dr. med. G.________ gutachterlich eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit von 25 %, zu erwirtschaften vermöge.
 
7.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. med. G.________ beziehe die Arbeitsfähigkeit auf ein Arbeitspensum von acht, und nicht auf das vor dem Unfall regelmässig geleistete von zehn Stunden. Er habe das hohe Einkommen davor als Betriebsleiter nur dank langjähriger Kundenkontakte, spezifischer Erfahrung in Herstellung und Vertrieb von Chemikalien für Schwimmbäder und überdurchschnittlich langer Arbeitszeiten erwirtschaften können. Diese Leistung sei ihm wegen der Unfallfolgen und auch wegen der Nebenwirkungen der zur Behandlung der Phantomschmerzen eingenommenen Medikamente nicht mehr möglich. Eine Geschäftsführung sei im vor dem Unfall ausgeübten Umfang nicht mehr und teilzeitlich per se nicht möglich. Er habe das Geschäft frühzeitig wegen der Unfallfolgen an die Kinder abgeben müssen und sei nur noch deren Angestellter. Daher sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Durchschnittswerte eines qualifizierten Drogisten im Anstellungsverhältnis abzustellen.
 
7.2
 
7.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad ermitteln lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135). Insoweit die fraglichen Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die im Bereich der IV geltende spezifische Methode für Nichterwerbstätige (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei ist zunächst die leidensbedingte Behinderung festzustellen und diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (sog. ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 104 V 136 E. 2c; vgl. zur seitherigen Rechtsprechung SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 3 und 4).
 
7.2.2 Die Methode des Einkommens- bzw. Prozentvergleichs ist hier in verschiedener Hinsicht für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ungeeignet.
 
Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Z.________ AG nach übereinstimmender Auffassung der Parteien um ein Familienunternehmen handelt, das der Beschwerdeführer vor dem Unfall mit ungefähr zehn Angestellten leitete und das er an seine Kinder übergeben wollte. Entscheidend ist daher nicht, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom 11. August 2005 das Geschäft möglicherweise frühzeitig an diese hat abgeben müssen. Im Übrigen ist aus den von ihm im Namen der Z.________ AG auch nach dem Unfall vom 11. August 2005 unterschriebenen Lohnausweise für die Jahre 2005 bis 2010 zu schliessen, dass er weiterhin für personelle und andere, für den Fortgang des Unternehmens wesentliche geschäftliche Beziehungen zuständig gewesen war. Solche Tätigkeiten sind erfahrungsgemäss ökonomisch bedeutungsvoll (vgl. dazu BGE 128 V 29 E. 4b S. 33 mit Hinweis auf AHI 1998 S. 119, I 83/97 E. 3 in fine in Verbindung mit E. 2c).
 
Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto vom 27. März 2005 hat der Versicherte vor dem Jahr 2004, für das er ein Gehalt von Fr. 269'617.- auswies, mit der Ausgleichskasse deutlich tiefere Einkommen (2000: Fr. 99'925.-; 2001: Fr. 133'607.-; 2002: Fr. 133'607.-; 2003: Fr. 186'740.-) abgerechnet. In der Unfallmeldung UVG vom 17. Oktober 2005 gab er für 2004 einen Grundlohn von Fr. 48'000.- an, zuzüglich Beträge unter den Positionen "Ferien- und Feiertageentschädigungen" von Fr. 84'254.85, "Gratifikation und/oder 13. Monatsgehalt" von Fr. 42'575.80 sowie "andere Lohnzulagen" von Fr. 94'786.75. Aus diesen Angaben ist eher zu schliessen, dass 2004 erhebliche arbeitsvertragliche Forderungen vorangegangener Jahre nachbezahlt wurden, möglich ist auch, dass die Betriebsergebnisse zuletzt ausserordentlich hoch ausgefallen waren. Mangels vorhandener Buchhaltungsunterlagen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) lassen sich diese Fragen nicht zuverlässig prüfen. Von weiteren Abklärungen hiezu ist jedoch abzusehen. Denn gemäss BGE 128 V 29 E. 4b S. 33 ist davon auszugehen, dass die Funktion als Geschäftsführer oder Betriebsleiter keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind (Buchhaltung, Abrechnung der Mehrwertsteuer, Werbung, Kundenakquisition, etc.) und der Wert dieser Arbeit mithin nicht anhand der Betriebsergebnisse ermittelt werden kann. Weiter liesse sich auch das tatsächlich erzielte Einkommen nach Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens anhand der Buchhaltungsunterlagen nicht zuverlässig ermitteln. Der Beschwerdeführer war während der Rehabilitationszeit von gegen fünf Jahren in erheblichem Umfang arbeitsunfähig und daher taggeldberechtigt, sodass sich nicht feststellen liesse, in welchem Ausmass sich die verminderte Leistungsfähigkeit ab Rentenbeginn lohnmässig effektiv auswirkte.
 
Insgesamt ist demnach ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen, wogegen der Beschwerdeführer im Übrigen explizit nichts einzuwenden hat.
 
7.2.3 Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer im Betrieb der Z.________ AG arbeitsfähig ist, d.h. ob und inwieweit er bestimmte betriebliche Funktionen noch auszuüben in der Lage ist, kann auf die Angaben des Dr. med. G.________ im Gutachten vom 27. Juni 2010 abgestellt werden. Ungeklärt ist aber zum einen aus betriebswirtschaftlicher Sicht die erwerbliche Bedeutung dieser Funktionen im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Betriebs. Zum anderen fragt sich, ob der Beschwerdeführer als Ausfluss des in der gesamten Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu Urteil SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.3 mit Hinweisen) nicht gehalten wäre, durch eine adäquate Umdisponierung des Familienbetriebes eine bessere Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu erreichen. Zu denken ist etwa daran, ob der Anteil administrativer Büroarbeiten sowie von Kontroll- und Beratungsfunktionen gesteigert, und ob auf der anderen Seite der Anteil handwerklicher Tätigkeiten bspw. im Bereiche "Schwimmbäder" nicht reduziert oder gar vollständig abgegeben werden könnte. Die Allianz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die zur Durchführung eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs erforderlichen Abklärungen zu treffen haben und danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode festlegen und über den Rentenanspruch ab 1. August 2010 neu befinden.
 
8.
 
Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neufestsetzung der Parteientschädigung das Vorbringen des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote zu Unrecht gekürzt (vgl. Dispositiv-Ziffer 6), prüfen.
 
9.
 
9.1 Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
9.2 Die Allianz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 8C_660/2012 und 8C_790/2012 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Beschwerde von E.________ wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. August 2012 sowie der Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 22. März 2011 aufgehoben werden und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, den Invaliditätsgrad bestimme und über den Anspruch auf Invalidenrente ab 1. August 2010 neu verfüge.
 
3.
 
In Gutheissung der Beschwerde der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG wird festgestellt, dass der Anspruch auf Invalidenrente aufgrund eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 106'800.- zu berechnen ist.
 
4.
 
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- werden den Parteien je mit Fr. 750.- auferlegt.
 
5.
 
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG hat E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
6.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
 
7.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. März 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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