BGer 8C_748/2012 | |||
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BGer 8C_748/2012 vom 23.03.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_748/2012
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Urteil vom 23. März 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
N.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. August 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Invalidenrente der 1962 geborenen N.________ mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher N.________ beantragen liess, die Sache sei zur ordnungsgemässen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. August 2012).
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C.
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Mit Beschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
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Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht den Gesundheitszustand (Art. 3 Abs. 1 ATSG) sowie die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und Art. 7 ATSG) als wesentliche Voraussetzungen für die Annahme einer Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend beurteilt hat.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf angegebene Diagnose, die ärztlichen Auskünfte zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 a.a.O.). Die konkrete wie die antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn es aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Beweisvorkehren hält vor Bundesrecht u.a. dann nicht stand, wenn seine Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn es eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten - beantwortet hat (Urteile 8C_391/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
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3.
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3.1
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3.1.1 Die Vorinstanz hat unter zutreffender Darstellung der medizinischen Akten erkannt, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei von den vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fachärztlich überprüften (Stellungnahme vom 23./26. November 2010) Berichten des Dr. med. M.________, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 8. April und 7. Oktober 2010 auszugehen, die den beweisrechtlichen Anforderungen genügten. Danach war hauptsächlich eine symptomatische Gonarthrose an beiden Knien, ein panvertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei Spondylarthrose auf Höhe der Lendenwirbelkörper L4/L5, Einengung des Rezessus L5 links und Anulusriss der Bandscheibe L5/S1) sowie ein rezidivierendes Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom (bei Spondylose auf Höhe der Halswirbelkörper C4 bis C6) zu diagnostizieren. Nach den weiteren Erwägungen des kantonalen Gerichts hat sich aus den Auskünften des Dr. med. M.________ ergeben, die Versicherte sei im Beruf als Betreiberin eines Kiosks seit 31. Oktober 2009 nicht mehr einsetzbar, hingegen sei sie imstande, sitzende sowie andere Tätigkeiten, die nicht allzu viel Zug im Bereich des axialen Skeletts verursachten und nicht starke körperliche Kraft beanspruchten, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zu verrichten. Mit einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit vermöchte sie ein den Anspruch auf Invalidenrente ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
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3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das kantonale Gericht habe den Gesundheitszustand aktenwidrig im Lichte einer Fibromyalgie und damit offensichtlich unrichtig gewürdigt; ausserdem habe es den Sachverhalt unvollständig festgestellt, weil es keine rheumatologischen und psychiatrischen Abklärungen veranlasst habe. Sodann quantifiziere Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit nicht, weshalb aus dessen Auskünften nicht geschlossen werden könne, sie sei vollständig arbeitsfähig; es fehle diesbezüglich auch an einer Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit.
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3.2
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3.2.1 Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Frau Dr. med. J.________, Institut X.________ für Rheumatologie und Schmerztherapie, zum Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht Stellung nahm (Bericht vom 19. Februar 2010). Danach korrelierten die radiologisch nachgewiesenen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule nicht vollständig mit den klinischen Befunden, weshalb differential-diagnostisch der Verdacht auf ein fibromyalgisches Geschehen anzunehmen war. Auch Dr. med. M.________ wies darauf hin, die Versicherte sei wegen geringer Ausdauer und Weichteilrheumatismus (Bericht vom 7. Oktober 2010), bzw. wegen diffusem Skelettschmerz mit fibromyalgischem Syndrom und allgemeiner Müdigkeit (Bericht vom 16. Juni 2011) beeinträchtigt. Im Übrigen hielt Dr. med. M.________ fest, die Patientin zeige keine psychischen oder geistigen Störungen (Berichte vom 8. April und 10. Oktober 2010). Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, die angegebenen chronischen Schmerzen seien teilweise nicht einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zuzuordnen und von den beantragten medizinischen Abklärungen seien in antizipierender Beweiswürdigung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten.
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3.2.2 Dr. med. M.________ beantwortete die Position 1.7 auf dem Formular "Arztbericht für die Beurteilung des Anspruches von Erwachsenen" nicht, welche die von der Verwaltung aufgeworfenen Fragen zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit enthielt (Bericht vom 17. Oktober 2010). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gab Dr. med. M.________ dazu jedoch unter der Position 1.8 hinreichend Auskunft. Dem steht nicht entgegen, dass Dr. med. H.________, Orthopädie/Traumatologie des Bewegungsapparates, im Bericht vom 9. November 2010 zum Schluss gelangte, die Arbeitsfähigkeit müsse auf dem Boden einer wahrscheinlich familiär bedingten und daher frühzeitig beginnenden Polyarthrose beurteilt werden. Zum einen diente die von diesem Arzt empfohlene "rheumatologische Standortbestimmung" in erster Linie dem zu wählenden therapeutischen Vorgehen, zum anderen trug der RAD (Stellungnahme vom 23./26. November 2010) den polyarthritisch bedingten Einschränkungen (auch im Bereich der Hände und der Füsse) mit der in seinen Aufgabenbereich fallenden (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG) Umschreibung des Anforderungsprofils für alternative Arbeitsgelegenheiten Rechnung. Danach waren der Versicherten Arbeiten, die langes Stehen, gebückte oder verdrehte Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie Verrichtungen über Kopf erforderten, nicht mehr zumutbar. Unter diesen Umständen erübrigte sich eine zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
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4.
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Eingliederungsmassnahmen standen nicht zur Diskussion. In Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ist daher festzuhalten, dass die Versicherte im Zeitpunkt bei Erlass der Ablehnungsverfügung vom 24. Januar 2012, der nach ständiger Rechtsprechung die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), mit einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ein Einkommen hätte erzielen können, das den Anspruch auf Invalidenrente ausschloss (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG).
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5.
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Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. März 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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