BGer 2C_284/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_284/2013 vom 02.04.2013 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2C_284/2013
| |
Urteil vom 2. April 2013
| |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Bundesamt für Migration.
| |
Gegenstand
| |
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS; Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
| |
vom 6. März 2013.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Das Bundesamt für Migration lehnte am 7. Dezember 2012 ein Gesuch von X.________ um Berichtigung der Personaldaten im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ab. Dagegen erhob dieser am 14. Januar 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches ihn mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2013 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Auf sein telefonisches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Januar 2013 hin wurde X.________ mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2013 aufgefordert, das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis am 22. Februar 2013 einzureichen; der Aufforderung wurde weder innert Frist noch nachher Folge geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 ab; es hielt an der Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- fest, welcher Betrag innert 20 Tagen nach Rechtskraft dieser Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei.
| |
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 27. März 2013 äussert sich X.________ zur Kostenvorschuss-Auflage durch das Bundesverwaltungsgericht; er will von der Pflicht, den Betrag von Fr. 500.-- zu bezahlen, befreit werden.
| |
2.
| |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
| |
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer es unter Missachtung der ihm gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht versäumt habe, seine finanziellen Verhältnisse aufzuzeigen und namentlich das ihm zu diesem Zweck zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen; die Prozessarmut könne ohne Bundesrechtsverletzung verneint werden, wenn der Antragsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege nicht beibringe; unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.-- verfüge. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch schweizerisches Recht verletzt haben könnte, lässt sich den Ausführungen in der Eingabe vom 27. März 2013 nicht entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angefochtene Zwischenverfügung erfolgsversprechend als bundesrechtswidrig rügen liesse.
| |
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
| |
Demnach erkennt der Präsident:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 2. April 2013
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |