BGer 5A_244/2013 | |||
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BGer 5A_244/2013 vom 08.04.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_244/2013
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Urteil vom 8. April 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staat Zürich und Gemeinde A.________,
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2. Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen Kt. ZH, Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt B.________,
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine - auf Grund einer Pfändungsurkunde vorgenommene - Pfändung einer Barschaft aus dem Überschuss einer Vorgangspfändung bis zur Deckung der Betreibungsforderung nebst Zins und voraussichtlichen Kosten von Fr. 2'000.--) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht in seiner Hauptbegründung erwog, der (lediglich auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids lautende und kein reformatorisches Begehren enthaltende) Beschwerdeantrag Ziff. 1 sei ebenso unzulässig wie der (auf "imperative" Anweisung zur Gesetzeseinhaltung lautende, keinen konkreten betreibungsrechtlichen Zweck verfolgende) Beschwerdeantrag Nr. 2, weshalb auf die Beschwerde an das Obergericht nicht einzutreten sei,
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dass das Obergericht in seiner Eventualbegründung erwog, die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, weil der vorinstanzlich (wegen nicht nachvollziehbarer Begründung der ersten Beschwerde) erfolgte Nichteintretensentscheid ebenso wenig zu beanstanden sei wie die vorinstanzliche Auferlegung einer Verfahrensbusse von Fr. 500.-- wegen mutwilliger Prozessführung nach zweimaliger Abmahnung (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, (abgesehen von nicht nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen) die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und pauschal zu behaupten, die Rechtsmittelanträge seien "klar und unmissverständlich", die "Richterschaft" sei "befangen" und die Bussenauferlegung stelle "reine Willkür" dar,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der mehrfachen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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