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Informationen zum Dokument  BGer 2C_384/2012  Materielle Begründung
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BGer 2C_384/2012 vom 09.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_384/2012
 
Verfügung vom 9. April 2013
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
1. Verfahrensbeteiligte
 
X.________
 
2. Y.________
 
3. Z.________
 
Beschwerdeführende, alle drei vertreten durch Fürsprecher Johann Schneider,
 
gegen
 
Abteilung Direktzahlungen,
 
Molkereistrasse 25, 3052 Zollikofen,
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 3a, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Landwirtschaftliche Direktzahlungen,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 9. März 2012.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________, Y.________ und Z.________ vom 30. April 2012 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2012 betreffend Qualifikation einer Weidefläche als (nicht zu Direktzahlungen berechtigende) Sömmerungsfläche,
 
in das Schreiben der Beschwerdeführenden vom 2. April 2013, womit sie erklären, sie würden aufgrund der von ihnen getätigten Abklärungen eine geringe Chance sehen, auf gerichtlicher Ebene Recht zu bekommen, weshalb sie ihre Beschwerde zurückziehen würden,
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden kann,
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass bei der Festsetzung der Gerichtskosten dem erheblichen Aufwand Rechnung zu tragen ist, der dem Bundesgericht für die Vorbereitung des Urteils (bereits vor der Sistierung) erwachsen ist,
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2013
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Instruktionsrichter: Kneubühler
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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