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Informationen zum Dokument  BGer 6B_230/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_230/2013 vom 09.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_230/2013
 
Urteil vom 9. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
 
vom 14. Januar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer kam von 2007 bis 2011 der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn statt im geschuldeten Umfang von Fr. 62'259.75 lediglich im Umfang von Fr. 200.-- nach. Es wird ihm vorgeworfen, er sei lieber irgendwelchen unrentablen Tätigkeiten nachgegangen, als sich eine regelmässige und verlässliche Einkommensquelle zu beschaffen, wozu er in der Lage gewesen wäre. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon am 14. Januar 2013 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht einen Freispruch.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bemängelt das Verfahren als unfair, parteiisch und einseitig. Zudem seien die Richter befangen gewesen. Für die Richtigkeit dieser Behauptungen spricht nichts. So ist nicht ersichtlich, dass die Richter eine medizinische Abklärung "wohlweislich" unterlassen hätten und es ihnen "sichtlich Spass" gemacht hätte, die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers "zu ihren Gunsten" auszunutzen, um ihn "in gröbster Weise zu verunglimpfen, diffamieren und zu beleidigen" (Beschwerde S. 1). Mit derartigen pauschalen Vorwürfen kann eine Beschwerde nicht begründet werden.
 
Verfehlt ist auch das einzige konkrete Vorbringen zur Befangenheit, wonach der erstinstanzliche Richter zugleich Richter am Obergericht gewesen sei (Beschwerde S. 1). Ein Blick auf die beiden kantonalen Urteile zeigt, das der Richter am Bezirksgericht am Verfahren vor der Vorinstanz nicht teilnahm.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die tatsächlichen Feststellungen, von denen die Vorinstanz ausgeht, seien falsch. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So erwähnt er vor Bundesgericht "diverse gesundheitliche Defizite", die er habe (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz behaftet ihn indessen bei seinen eigenen Angaben und stellt fest, er sei im fraglichen Zeitraum voll arbeitsfähig gewesen (angefochtener Entscheid S. 5/6). Dass es ihm sein gesundheitlicher Zustand in der Zeit von 2007 bis 2011 verunmöglicht hätte, einer lukrativen Tätigkeit nachzugehen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Aus den Vorwürfen, die er gegen verschiedene Stellen erhebt, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Das Bundesgericht kann davon absehen, sich zu allen Vorbringen ausdrücklich zu äussern.
 
4.
 
Zum Strafmass führt der Beschwerdeführer aus, dieses sei "aus Trotzreaktion" erhöht und nur mit "bewährten Worthülsen" begründet worden (Beschwerde S. 4). Derartige unsubstanziierte Vorbringen sind unzulässig.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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