VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_275/2013  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_275/2013 vom 10.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_275/2013
 
Urteil vom 10. April 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. Februar 2013.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Bern wies am 12. Februar 2013 ein viertes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine frühere Verurteilung unter anderem wegen Vergewaltigung ab (vgl. zu zwei früheren Revisionsgesuchen die Urteile des Bundesgerichts 6B_63/2011 vom 10. Mai 2011 und 6B_668/2011 vom 3. April 2012). In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend, Unschuldige sollten nicht verurteilt werden, und es gebe genügend Beweise für seine Unschuld. So soll es einen Zeugen geben, der die Wahrheit von der Geschädigten selber gehört habe. Nähere Angaben zu diesem Zeugen macht der Beschwerdeführer nicht. Mit solchen Vorbringen kann nicht dargelegt werden, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. April 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).