BGer 9C_216/2013 | |||
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BGer 9C_216/2013 vom 22.04.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_216/2013
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Urteil vom 22. April 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2013 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2013 (Poststempel),
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in Erwägung,
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dass nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat,
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dass ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, wobei verlangt wird, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294 f., 136 V 7 E. 2.1 S. 9),
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dass die Vorinstanz die vom Versicherten gegen die von der IV-Stelle am 23. November 2012 verfügte Aufhebung der ihm seit März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % ausgerichteten Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2013 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben hat,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Entscheides weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat,
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dass der Versicherte verlangt, es sei eine Rechtsverweigerung durch das kantonale Gericht festzustellen, dieses sei anzuweisen, "die Wiedererwägungsberechtigung zu klären" und die medizinische Aktenlage zu beurteilen und es sei ihm weiterhin die Dreiviertelsrente zu gewähren,
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dass die Vorinstanz dem in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 gestellten Hauptantrag des Versicherten, es sei ihm weiterhin die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente zu gewähren, im angefochtenen Entscheid entsprochen hat,
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dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides wendet,
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dass er sich lediglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt, bei welchem es sich im Übrigen entgegen seinen Ausführungen nicht um einen Zwischen-, sondern einen Endentscheid handelt,
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dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung eines Entscheides besteht, mit welchem das beschwerdeweise gestellte Hauptbegehren um Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente gutgeheissen wurde, wenn letztinstanzlich wiederum die weitere Ausrichtung der Invalidenrente in bisheriger Höhe beantragt wird, würde doch die tatsächliche oder rechtliche Situation des Versicherten durch die Gutheissung seiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht beeinflusst,
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dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an der Begründung des kantonalen Gerichtsentscheids nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides richten kann,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Erledigung im vereinfachten Verfahren praxisgemäss (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012) zu einer Reduktion führt,
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dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. April 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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