BGer 4A_672/2012 | |||
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BGer 4A_672/2012 vom 23.04.2013 | |
{T 0/2}
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4A_672/2012
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Urteil vom 23. April 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ Ltd.,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Hochstrasser
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und Nadja Jaisli Kull,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationales Schiedsgericht,
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Beschwerde gegen den Final Award des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 8. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die X.________ Ltd. ist eine Aktiengesellschaft israelischen Rechts mit Sitz in A.________, Israel. Sie bezweckt den Vertrieb von biotechnologischen und pharmazeutischen Produkten in Israel und benachbarten Territorien.
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Die Y.________ GmbH hat ihren Sitz in Zug und bezweckt hauptsächlich die Koordination der Aktivitäten der amerikanischen Y.________-Unternehmensgruppe in Europa, insbesondere die operationelle Leitung, Unterstützung und Überwachung der in verschiedenen europäischen Ländern bestehenden oder noch zu errichtenden Geschäftsniederlassungen dieser Gruppe.
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A.b. Von 2001 bis 2009 agierte die X.________ Ltd. als lokale Vertreiberin für die Y.________ GmbH im Rahmen diverser Vertriebs- und Versorgungsverträge betreffend die Promotion, den Verkauf und Vertrieb eines Arzneimittels für " the territory of Israel, the West Bank, and the Gaza-Palestine Autonomous Authority ".
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Am 22. November 2009 einigten sich die Parteien in einem " Transition Agreement " über die vorzeitige Beendigung aller Vertriebsverträge. Dieses " Transition Agreement "enthält in Ziff. 7.1 eine Schiedsklausel, welche für die Erledigung von Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorsieht. Als Kompensation für die frühzeitige Beendigung ihrer Vertriebsrechte sollte die X.________ Ltd. gemäss Art. 3.1 des " Transition Agreements "ein sog. " Transition Payment " in der Höhe von USD 1'050'000.-- erhalten. Der Anspruch auf diese Zahlung setzte gemäss Art. 3.1 i.V.m. Art. 4 des Agreements den Eintritt von vier Bedingungen voraus.
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In der Folge entzündete sich zwischen den Parteien ein Streit über die Erfüllung des " Transition Agreements ".
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B. | |
B.a. Mit Einleitungsanzeige ( " Request for Arbitration " ) vom 28. November 2010 leitete die X.________ Ltd. gestützt auf Ziff. 7.1 des " Transition Agreements "ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) ein. Mit Klage vom 29. Juli 2011 ( " Statement of Claim ") stellte sie dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die folgenden Rechtsbegehren gegen die Y.________ GmbH:
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"1. Respondent be ordered to pay to Claimant an amount of USD 1'721'898.50, plus such amount the Arbitral Tribunal finds fair and equitable in application of X.________'s right under Article 418u CO, plus interest of 5 %:
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2. Respondent be ordered to bear all costs of the arbitration proceedings and to reimburse Claimant's costs and attorney fees."
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Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 stellte die Y.________ GmbH ihrerseits folgende Begehren:
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"As to the Main Claim:
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Reject with prejudice any and all of Claimant's claims.
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As to the Counterclaim:
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Order Claimant to pay to Respondent the amount of USD 1'005'142.50 pIus interest of 5% per annum from 21 June 2010.
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As to the Costs:
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Order Claimant to bear all costs of these arbitral proceedings, including the ICC administrative expenses as they will be fixed by the ICC Court, the fees and expenses of the arbitrators, and all legal and other costs incurred by Respondent in the course of this arbitration as will be duly specified after the closing of these proceedings."
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B.b. Mit Schiedsspruch ("Final Award") vom 8. Oktober 2012 (Verfahrens-Nr. 17631/GZ) hiess das Schiedsgericht die Widerklage der Y.________ GmbH teilweise gut und wies die Klage der X.________ Ltd. ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ Ltd. dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 8. Oktober 2012 (Verfahrens-Nr. 17631/GZ) aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
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Erwägung 2 | |
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG).
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2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
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Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift durchwegs, indem sie ihre Rügen grösstenteils auf Sachverhaltsdarstellungen stützt, in der sie die Hintergründe des Rechtsstreits sowie des Verfahrens aus eigener Sicht schildert und dabei über weite Strecken von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese erweitert, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Darauf ist nicht einzugehen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
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Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 121 III 331 E. 3b S. 333). Einen Anspruch auf Begründung des Entscheids ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht (BGE 134 III 186 E. 6.1 S. 187 mit Hinweisen).
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3.1.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ist nicht bereits gegeben, wenn ein offensichtliches Versehen des Schiedsgerichts zu einem Fehlentscheid führt. Eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein reicht nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; 121 III 331 E. 3a S. 333). Daher ist es nicht Sache des Bundesgerichts zu überprüfen, ob das Schiedsgericht sämtliche Aktenstellen berücksichtigt und richtig verstanden hat.
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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn den Parteien die Möglichkeit, am Prozess teilzunehmen, ihn zu beeinflussen und ihren Standpunkt einzubringen verbaut, mithin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch das offensichtliche Versehen faktisch ausgehöhlt wird. Dies allein rechtfertigt es, den Entscheid ohne Rücksicht auf die materiellen Erfolgschancen der Beschwerde aufzuheben, da der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die materielle Richtigkeit, sondern das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung garantiert (BGE 127 III 576 E. 2c S. 579). Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, hat demnach aufzuzeigen, dass ihm das schiedsrichterliche Versehen verunmöglichte, seinen Standpunkt in Bezug auf ein pro-zessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.; 127 III 576 E. 2b-f).
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3.2. Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin:
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3.2.1. Auf S. 49 f. ihrer Beschwerdeschrift kritisiert die Beschwerdeführerin die "unklare" Begründung des Schiedsentscheids und macht einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend. Die Rüge ist unbegründet, ergibt sich doch aus Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung gerade kein Anspruch auf Begründung (oben E. 3.1.1
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3.2.2. Unter dem Titel " B. Zum Hauptanspruch des 'Transition Payment' " wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, diese sei bei der Beurteilung, ob die Bedingungen gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 4 des " Transition Agreements "eingetreten sind, zu einem Schluss gelangt, der " zu den prozesskonform und konkret vorgetragenen Behauptungen beider Parteien wie auch zu den erhobenen Beweisen in unüberbrückbarem Widerspruch " stehe. Das Schiedsgericht mache " aktenwidrige Behauptungen ", ignoriere "eine Reihe relevanter und zwischen den Parteien unbestrittener Fakten ", mache eine " klar falsche Erwägung ", habe " nicht ansatzweise berücksichtigt, was die Beschwerdeführerin ihm vorgetragen " habe, bzw. deren "Vorbringen schlicht und einfach nicht zur Kenntnis" nehmen wollen.
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Zur Begründung dieser Vorwürfe verweist die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Vorbringen in ihren Rechtsschriften und legt dabei ihre eigene Sicht der Dinge dar. Ihre Darlegungen erschöpfen sich dabei weitestgehend in rein appellatorischer Kritik: Dass die Vorinstanz mit ihren angeblichen Versehen der Beschwerdeführerin geradezu die Möglichkeit genommen hätte, am Prozess teilzunehmen, ihn zu beeinflussen und ihren Standpunkt einzubringen, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 77 Abs. 3 BGG genügenden Weise dar. Mit ihren Vorbringen übt sie vielmehr in unzulässiger Weise inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid, ohne dabei geltend zu machen, dieser verstosse gegen den Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
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3.2.3. Nichts anderes gilt für die unter den Titeln " C. Ausführungen des Schiedsgerichts zu Art. 2.8 Transition Agreement ", " 4. Aktenwidrige, von keiner einzigen Parteibehauptung gestützte Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin einen Betrag von USD 30'844.80 bezahlt " sowie " F. Abweisung des Anspruchs auf 'Delivery Costs' " vorgebrachten Rügen. Auch hier wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht vor, dessen Ausführungen würden " auf einer Reihe aktenwidriger Feststellungen und Hypothesen " oder gar " frei erfundener Feststellungen " basieren, bringt dabei aber in der Sache einzig unzulässige inhaltliche Kritik am Entscheid vor, ohne hinreichend begründet darzulegen, weshalb ihr die angeblichen Versehen der Vorinstanz geradezu verunmöglichten, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen. Soweit sie sich unter dem Titel " 4. Award Ziff. 106 f.: Schiedsgericht ignoriert von der Beschwerdeführerin spezifisch vorgetragene Fakten, da das Witness Statement eines gegnerischen Zeugen diese Fakten nicht ebenfalls anspricht " über die angeblich gehörsverletzende Würdigung von (mündlichen bzw. schriftlichen) Zeugenaussagen beklagt, unterzieht sie in Tat und Wahrheit die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts einer appellatorischen Kritik. Dies ist im Rahmen der Schiedsbeschwerde nicht zulässig.
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3.2.4. Unter dem Titel " D. Zum Hauptanspruch des 'Incentive Payment' " macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe sich " geweigert ", Art. 6 des " Transition Agreements " anzuwenden und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dieser Rüge verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch auf eine richtige Anwendung des materiellen Rechts und vertraglicher Bestimmungen ergibt. Auch hier übt die Beschwerdeführerin unter dem Deckmantel einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid.
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3.2.5. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie Ansprüche beurteilt habe, " die im Request for Arbitration lediglich provisorisch geltend gemacht und danach geändert " worden seien, während sie " die in der Klage definitiv geltend gemachten Ansprüche " ignoriert habe. Auch in diesem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz diverse " aktenwidrige " Feststellungen vor. Die Vorwürfe treffen - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet - schon deshalb nicht zu, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Klage ( " Statement of Claim " ) vom 29. Juli 2011, Ziff. 238, selber ausführt:
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"In its Request for Arbitration, X.________ has claimed 'refund of prepayments' (USD 467'126.40) and 'repurchase costs' (USD 30'844.80) which claims were fully set-off against the Z.________ invoices. In this Statement of Claim, X.________ raises exactly the same claims, yet it has refined these claims into various subdivisions (...). The identity of these claims becomes apparent on the basis of the following table." (Hervorhebung hinzugefügt)
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Die Beschwerdeführerin gibt also selber zu, dass sie in ihrer Klage ( " Statement of Claim " ) keine anderen Ansprüche als in der Einleitungsanzeige ( " Request for Arbitration " ) geltend gemacht habe, womit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe anstatt auf die Klage auf die Einleitungsanzeige abgestellt und damit die " definitiv geltend gemachten Ansprüche " ignoriert, die Grundlage entzogen ist. Abgesehen davon hält das Schiedsgericht in Ziff. 37 des angefochtenen Entscheids ausdrücklich fest, dass es auf die Rechtsbegehren des " Statement of Claim " abstelle. Von einem Ignorieren kann keine Rede sein.
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3.2.6. Unter dem Titel " G. Abweisung des Anspruchs auf vertraglich vereinbarten Bonus " wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem dieses in Ziff. 151 des angefochtenen Entscheids auf "ein Argument abgestellt " habe, " welches keine der Parteien vorgebracht hat und welches sich auch nicht aus dem Vertragswortlaut ergibt ". Dieser Vorwurf ist unbegründet, denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet, hat das Schiedsgericht in Ziff. 151 des angefochtenen Entscheids auf Argumente abgestellt, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2012 ( " Post-Hearing Brief " ) vorgebracht hat.
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3.2.7. Fehl geht sodann auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Einwände gegen die Anwesenheit des Hauptzeugen der Beschwerdegegnerin während der Schiedsverhandlung nicht berücksichtigt habe. Denn aus dem angefochtenen Entscheid (S. 21 ff.) geht hervor, dass das Schiedsgericht die Einwände der Beschwerdeführerin anlässlich der Schiedsverhandlung sehr wohl zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
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3.2.8. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Gehörsverletzung vor, indem diese " sämtliche Beilagen zu ihrem 'True Rejoinder' vom 30. März 2012" nachträglich aus dem Recht gewiesen habe "mit der einzigen Begründung, dass diese am Witness Hearing vom 18. April 2012 nicht erwähnt worden seien ". Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin indessen lediglich aus, das Vorgehen der Vorinstanz sei " unhaltbar ". Damit kommt sie ihrer Rügepflicht nach Art. 77 Abs. 3 BGG nicht nach, da sie namentlich nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Begründung des Schiedsgerichts für die Nichtberücksichtigung der Beilagen mangelhaft sein soll, und auch nicht darlegt, dass die entsprechenden Beilagen dem Schiedsgericht sowohl rechtzeitig als auch formrichtig offeriert worden sind. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin rügt sodann mehrfach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG.
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Erwägung 4.1 | |
4.1.1. Der Anspruch auf Gleichbehandlung stimmt inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör überein (Urteil 4P.208/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 5.1 mit Hinweisen). Er verlangt vom Schiedsgericht insbesondere eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der Parteien in vergleichbarer Situation (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143; Urteil 4P.196/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 3.2).
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4.1.2. Die versehentliche Nichtberücksichtigung einer einschlägigen Regel oder einer erheblichen Tatsachenbehauptung stellt indessen keine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG dar. Denn es geht nicht an, unter dem Titel der Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine eigentliche Willkürrüge einzuführen, welche der eidgenössische Gesetzgeber gerade ausschliessen wollte. Das Gleichbehandlungsgebot ist mithin weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts berührt, selbst wenn sich diese als unhaltbar erweisen sollten (Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1, publ. in: ASA Bull. 2012 S. 634).
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4.2. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze:
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4.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin an zahlreichen Stellen ihrer Beschwerdeschrift mit den inhaltlich gleichen Vorwürfen nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch noch einen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot geltend machen will, unterlässt sie es durchwegs in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 77 Abs. 3 BGG genügenden Weise darzutun, inwieweit nicht nur ihr Gehör verletzt ist, sondern auch eine vergleichbare Situation vorgelegen haben soll, in der die Parteien verfahrensrechtlich ungleich behandelt worden sind. Zudem stellen sich die zahlreichen Vorwürfe der angeblichen Ungleichbehandlung in der Sache als unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. Rechtsanwendung heraus, womit die Beschwerdeführerin zum Vornherein keine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG aufzuzeigen vermag.
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4.2.2. Dies gilt namentlich auch für die Vorwürfe, die vorinstanzliche Beweislastverteilung (S. 23 f.), die Nichtberücksichtigung eines Witness Statements (S. 41 f.) und die Nichtanwendung von Art. 6 des "Transition Agreements" (S. 52 f.) verstiessen gegen das Gleichbehandlungsgebot. Auch hier handelt es sich um im Rahmen einer Schiedsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung bzw. Beweiswürdigung.
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Erwägung 5 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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