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Informationen zum Dokument  BGer 8C_852/2012  Materielle Begründung
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BGer 8C_852/2012 vom 23.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_852/2012 {T 0/2}
 
Urteil vom 23. April 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Maillard,
 
Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________, vertreten durch
 
AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Schaffhausen,
 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 14. September 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene L.________ meldete sich am 8. Mai 2010 wegen seit Oktober 2009 bestehenden Schmerzen im Bereich der Schultern, Arme und Hände sowie Hüften, Knie und Füsse zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schaffhausen tätigte medizinische und berufliche Abklärungen (worunter eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] bei der Klinik X.________ [Bericht vom 22. Juli 2011]) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. März 2012 ab 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 eine befristete ganze Invalidenrente zu.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 14. September 2012 ab.
 
C.
 
L.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab August 2011 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2011 einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.3 Beizufügen ist, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar sind. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der anspruchsbeeinflussenden Änderung richtet sich ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 109 V 125).
 
3.
 
3.1 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht über die EFL der Klinik X.________ vom 22. Juli 2011 abzustellen. Danach war der Versicherte im angestammten Beruf als Servicetechniker bei der T.________ AG zu 60 % arbeitsfähig, was dem nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Psoriasisarthritis mit belastungs-, positions- und bewegungsabhängigen Schmerzen in der Kreuzgegend und den Knien, den Handgelenken und den Fingern sowie den Schultern und den Ellbogen) ausgeübten Arbeitspensum entsprach; hiegegen war er für eine besser angepasste Tätigkeit, die ein Hantieren von schweren Lasten nicht erforderte und mit minimalem wiederholtem Krafteinsatz beider Arme ausgeübt werden könnte, ganztägig ohne Leistungseinschränkung einsetzbar. Ausgehend von diesen für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen hat die Vorinstanz weiter erwogen, der Versicherte schöpfe die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht vollständig aus; daher sei das der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legende Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Der Versicherte habe eine Berufslehre als Elektromechaniker abgeschlossen, weshalb der standardisierte Bruttolohn für das verarbeitende Gewerbe und die Industrie im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend sei. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 69'042.- und dem Validenlohn von Fr. 86'060.- (vgl. Verfügung vom 19. März 2012) gegenübergestellt ein den Anspruch auf Rente ausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einem stabilen Arbeitsverhältnis bei der T.________ AG und er sei bereits über 55 Jahre alt, weshalb ihm ein Berufswechsel nicht mehr zumutbar und zur Festlegung des Invalideneinkommens der tatsächlich erzielte Lohn heranzuziehen sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass verschiedenartige Erwerbsmöglichkeiten für einen Elektromechaniker auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, welche dem Anforderungsprofil an eine den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit entsprächen. So kämen leichtere Tätigkeiten bis hin zu Büroarbeiten in Frage. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Klinik X.________ im Bericht vom 22. Juli 2011 angab, ihm sei mit wenigen Einschränkungen selbst die angestammte Tätigkeit als Servicemonteur ganztags zumutbar. Weiter hielt sie fest, dass die Arbeitgeberin auf einer Ausdehnung des Arbeitspensums beharrte, weshalb die geltend gemachte Stabilität des Arbeitsverhältnisses fraglich und die Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung nicht auszuschliessen ist. Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung des Invalidenlohnes statistische Durschnittswerte beigezogen hat.
 
3.3 Welches Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE zu wählen ist, unterliegt als Rechtsfrage der freien Prüfung (Art. 95 lit. a BGG; SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2). Der angestammte Beruf als Servicetechniker entspricht fraglos dem Anforderungsniveau 3. Er umfasst die selbstständige Betreuung der Kunden im gesamten deutschsprachigen Raum (Schweiz, Deutschland, Österreich). Weiter verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektromechaniker und langjährige Berufserfahrung. Diese Umstände sprechen dafür, dass ihm auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen grundsätzlich ein genügend breites Feld von Erwerbsgelegenheiten im Bereich des Anforderungsniveaus 3 offensteht. Es ist anzunehmen, dass der Versicherte über ein Grundverständnis für technische Geräte und mechanische Abläufe verfügt sowie Kenntnisse im Lesen von Fertigungsunterlagen und technischen Zeichnungen hat. Seine Muttersprache ist zudem Deutsch, weshalb er in sprachlicher Hinsicht den Anforderungen auch für Büroarbeiten genügt. Den Einwänden in der Beschwerde, wonach in Betracht fallende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeengt seien, hat die Vorinstanz mit der Kürzung des Tabellenlohnes gemäss BGE 126 V 75 um 10 % Rechnung getragen.
 
3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Höhe des vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzugs dringen nicht durch. Er übersieht, dass diese Frage eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. zu diesen Rechtsbegriffen BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73 mit Hinweisen; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.5 Aufgrund der im Juli 2011 wiedergewonnenen vollständigen Arbeitsfähigkeit für den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Erwerbstätigkeiten hat die IV-Stelle, bestätigt durch die Vorinstanz, einen leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelt und den davor gegebenen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente auf den 31. Juli 2011 befristet. Entsprechend der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 1 IVV (E. 2.3 hievor) ist die Ausrichtung der Rentenbetreffnisse indessen auf den 31. Oktober 2011 einzustellen.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Parteien die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. September 2012 und die Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 19. März 2012 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 350.- und der Beschwerdegegnerin Fr. 150.- auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 840.- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. April 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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