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Informationen zum Dokument  BGer 8C_228/2013  Materielle Begründung
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BGer 8C_228/2013 vom 30.04.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_228/2013
 
Urteil vom 30. April 2013
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar 2013.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 20. März 2013 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung des X.________ im Verfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 7. Februar 2013,
 
in Erwägung,
 
dass das Kantonsgericht als I. Sozialversicherungsgerichtshof die gegen die von der IV-Stelle des Kantons Freiburg angeordnete Begutachtung des X.________ durch Dr. med. H.________ gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,
 
dass es dabei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,
 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
 
dass die vorliegend allein thematisierte unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz nur unter den Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist,
 
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Rechtsmittelverfahren mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, mit anderen Worten keinen Einfluss mehr auf den dortigen Verfahrensablauf hatte,
 
dass dergestalt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, zumal, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls immer noch direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann (zum Ganzen siehe BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_1102/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2),
 
dass deshalb bereits aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
dass damit die Frage, ob der Rechtsvertreter überhaupt legitimiert ist, in eigenem Namen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seines Klienten Beschwerde zu führen, nicht näher zu erörtern ist; das vom Beschwerdeführer dazu angerufene Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2 (publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144) ist diesbezüglich nicht einschlägig, war dort doch die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung an einen amtlich eingesetzten Rechtsvertreter Prozessthema; davon abzugrenzen ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der ausschliesslich dem Gesuchsteller zusteht,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2013
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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