BGer 8C_41/2013 | |||
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BGer 8C_41/2013 vom 30.04.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_41/2013
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Urteil vom 30. April 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. Januar 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2012,
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in die Eingangsanzeige vom 16. Januar 2013,
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in die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- angesetzt wurde,
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in die Eingabe vom 11. Februar 2013, mit welcher S.________ um Ausstand der an der Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 mitwirkenden Personen ersucht,
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in die gemäss postamtlicher Bescheinigung von oder für S.________ am 28. März 2013 im Empfang genommene Verfügung vom 15. März 2013, mit welcher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und eine Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang der Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die neuen Eingaben vom 8. und 9. April 2013,
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in Erwägung,
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dass sich das im Wesentlichen mit unverändert gebliebener Begründung erneut gestellte Ausstandsbegehren als (wiederum) missbräuchlich erweist, weshalb in Anwesenheit der betroffenen Gerichtsmitglieder darauf nicht einzutreten ist,
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dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG unter anderem wegen des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern erst am 17. April 2013 abgelaufen ist,
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dass sich damit das Gesuch um Wiederherstellung dieser zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch mehr als eine Woche laufenden Frist als gegenstandslos erweist,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten überbunden werden,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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