BGer 4D_20/2013 | |||
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BGer 4D_20/2013 vom 06.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_20/2013
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Urteil vom 6. Mai 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Maklervertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2013.
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In Erwägung,
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dass das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. März 2013 zur Zahlung von Fr. 645.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
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dass das an die Beschwerdeführerin versandte Urteil am 4. März 2013 zugestellt wurde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2013 das Bundesgericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde bis Mitte Mai, eventuell um Entgegennahme der Eingabe als "provisorische Einsprache" ersuchte;
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dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 26. März 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht werden müsse und nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden könne und ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, weshalb darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden könne;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte, die vom 19. April 2013 datiert ist und am nächsten Tag der Post übergeben wurde;
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dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 5. März 2013 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung des Friststillstandes während der Ostergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 18. April 2013 ablief;
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dass demnach die am 20. April 2013 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin verspätet ist und nicht berücksichtigt werden kann;
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dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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