VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_461/2012  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_461/2012 vom 06.05.2013
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_461/2012
 
Urteil vom 6. Mai 2013
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Tötung, fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 22. März 2012.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 8. November 2008, um 01.40 Uhr, ereignete sich auf der Aarauerstrasse in Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das von X.________ mit stark übersetzter Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte in das aus der Gegenrichtung kommende, nach links abbiegende Automobil von F.D.________. Dieser wurde leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem Rücksitz mitfahrende C.A.________ tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das Fahrzeug von X.________ eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
 
X.________, Y.________ und Z.________ wird vorgeworfen, am 8. November 2008 durch konkludentes Handeln - schnelles Hintereinanderfahren mit ungenügenden Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen - gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so schnell wie möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke sollen sie mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im Bereich Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf der Haupt- bzw. Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens 117-135 km/h statt der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd mindestens 116-129 km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die aufgrund der Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und Witterungsverhältnisse erforderlichen Abstände nicht eingehalten.
 
B.
 
B.a Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte Y.________ am 26. Oktober 2010 schuldig der mehrfachen groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Von den Vorwürfen der vorsätzlichen (evtl. fahrlässigen) Tötung und schweren sowie einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf dem Allmendweg in Aarau und innerorts eingangs Schönenwerd) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Busse von Fr. 120.--. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe setzte es auf acht, den bedingten auf 20 Monate (bei einer Probezeit von drei Jahren) fest. Im gleichen Entscheid sprach das Amtsgericht die Verurteilungen von X.________ und Z.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.
 
Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Appellation, welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschloss.
 
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte Y.________ am 22. März 2012 schuldig der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren und einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwischen Wöschnau und Schönenwerd; Überholen auf unübersichtlicher Strecke in Aarau sowie zwischen Wöschnau und Schönenwerd; ungenügender Abstand in Aarau sowie zwischen Wöschnau und Schönenwerd) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Aarau und Schönenwerd). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und zu einer Busse von Fr. 200.--. Den unbedingten Teil der Strafe setzte es auf 12, den bedingten auf 24 Monate fest (bei einer Probezeit von zwei Jahren). Zugleich sprach das Obergericht die Verurteilungen von X.________ und Z.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.
 
C.
 
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht, allenfalls an das Amtsgericht, zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren und einfachen Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen ungenügenden Abstands in Aarau (Allmendweg) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln wegen mehrfachen Missachtens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit in Aarau freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, mehrfaches Überholen auf teilweise unübersichtlicher Strecke und ungenügender Abstand, begangen zwischen Wöschnau und Schönenwerd) und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand in Aarau und Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Schönenwerd). Er sei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- zu verurteilen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen. Überdies stellt Y.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen.
 
X.________ und Z.________ erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils dieselben Rügen, mit teilweise abweichender Begründung. Es rechtfertigt sich daher nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz fälle ihr Urteil, obwohl die Akten unvollständig seien. Die erste Instanz habe die Hauptvorträge der Parteien nicht protokolliert, die eingereichten Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen und sich auch nicht mit den Vorbringen der Verteidiger auseinandergesetzt. Die Gehörsverletzung wiege schwer. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Heilung des Verfahrensfehlers (Beschwerde S. 6-9 Ziff. 2).
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, das erstinstanzliche Gericht habe die Hauptvorträge der Parteien nicht protokolliert und deren Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen. Diese hätten aber plädieren können und das Gericht habe ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die anwendbare kantonale Strafprozessordnung kenne keine Vorschrift zum Umgang mit Plädoyernotizen. Es sei ordnungswidrig, dass die [ersten] Parteivorträge nicht protokolliert worden seien. Allerdings liege kein unheilbarer Verfahrensfehler vor. Im Appellationsverfahren werde der Fall umfassend neu aufgerollt. Die Parteien erhielten gebührend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Zudem sei es dem Verteidiger des Beschwerdeführers unbenommen, seine erstinstanzlichen Plädoyernotizen erneut einzureichen (Urteil S. 4 f.).
 
2.3 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Grundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, die Einvernahme von Zeugen und Verhandlungen. Die Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478 mit Hinweis). Bei der Protokollierung einer Verhandlung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben tatsächlich zur Kenntnis nimmt und würdigt. Dafür besteht nur Gewähr, wenn die Vorbringen der Parteien und allfälliger Dritter zu Protokoll genommen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren sind. Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken, wobei in einem Strafverfahren mindestens die wesentlichen Zeugenaussagen festzuhalten sind (a.a.O. E. 4.3 mit Hinweis).
 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären. Die Heilung eines Mangels soll die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; je mit Hinweis).
 
2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Zum einen legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm die erste Instanz verpflichtet gewesen wäre, die Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. Zum anderen zeigt er nicht auf, inwiefern die nicht protokollierten Äusserungen wesentlich für den Entscheid gewesen wären. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; 137 II 305 E. 3.3; je mit Hinweisen). Soweit die unterbliebene Protokollierung der Hauptvorträge im erstinstanzlichen Verfahren eine Gehörsverletzung darstellt, wäre sie nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass die Schwere der Verletzung einer Heilung im vorinstanzlichen Verfahren entgegenstünde. Die Vorinstanz konnte alle Verfahrens-, Tat- und Rechtsfragen überprüfen. Zudem erhielten die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren erneut die Möglichkeit, sich zu äussern. Der Beschwerdeführer macht nichts Gegenteiliges geltend. Inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Rückweisung an die erste Instanz wäre angesichts der damit verbundenen Verzögerungen nicht im Interesse des Beschwerdeführers gewesen. Im Lichte dieser Umstände geht die Vorinstanz zu Recht von der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung aus.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor und macht die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 9-28 Ziff. 4).
 
3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1).
 
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
 
3.3 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten zumindest konkludent die Übereinkunft getroffen, am Abend vom 8. November 2008 sehr schnell von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Dies ergebe sich aus folgenden nachgewiesenen Umständen: (a) Es habe zu ihren Gewohnheiten gehört, sich mit ihren Fahrzeugen zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit - zu fahren. (b) Ihre Fahrweise vor dem Verkehrsunfall sei extrem gewesen. Sie seien viel zu schnell und mit ungenügendem Abstand hintereinander gefahren. Sie hätten sich einmal gegenseitig überholt und hätten kurz vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf zwei Fahrzeuge in einem Zug überholt. (c) Dass 400 Meter vor der Kollisionsstelle, mithin nur noch rund 270 Meter vor dem Innerortsbereich, ein Überholmanöver gestartet worden sei, das alle drei durchgezogen hätten, zeige, dass der Beschwerdeführer erst im allerletzten Moment abgebremst habe. Sie seien kurz vor dem Zusammenprall mit rund 120 km/h unterwegs gewesen. Daraus gehe mit aller Deutlichkeit hervor, in welch zeitlicher und örtlicher Nähe zur Kollision die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich erst unmittelbar vor der Kollision zurückgezogen. Die Lenker der Fahrzeuge, die kurz vor der Dorfeinfahrt überholt worden seien, hätten die Fahrt als Rennen wahrgenommen. Die Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, um zu demonstrieren, wie schnell das eigene Fahrzeug sei und wie gut die Fahrkünste seien, habe - insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (wie den Beschuldigten) mit einer Schwäche für schnelle Automobile - eine ausserordentlich stimulierende Wirkung. Das Fahrzeug von X.________ habe nur solange davonziehen können, wie dasjenige von Z.________ dazwischen gewesen sei. Nach Wöschnau habe der Personenwagen des Beschwerdeführers richtiggehend am Heck des vorausfahrenden Kollegen "geklebt". Es sei regelrecht um ein Kräftemessen gegangen (Urteil S. 28 und S. 75 f. E. 3).
 
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, das von ihm gelenkte Fahrzeug sei fast gleich leistungsfähig wie dasjenige von X.________ (Beschwerde S. 11-13 Ziff. 4.2).
 
3.4.1 Die Vorinstanz stellt fest, nachstehende Personen seien mit folgenden Fahrzeugen von Aarau weggefahren:
 
[gelber] Fiat Punto GT (1.4 Turbo, 130 PS): Fahrer Beschwerdeführer, im Besitz des Führerausweises seit 24. Juli 2008, I.________ vorne rechts und J.________ hinten rechts,
 
[schwarzer] Audi A4 (ABT Tuning, 204 PS): X.________ am Steuer, im Besitz des Führerausweises seit 7. Mai 2008 und K.________ als Beifahrer,
 
[schwarzer] VW Golf (mind. 90 max. 112 PS): Z.________ am Steuer, im Besitz des Führerausweises seit 25. September 2008, L.________ als Beifahrer, M.________ hinten rechts und N.________ hinten links.
 
Der Audi A4 sei zwar das leistungsstärkste Fahrzeug. Der Fiat Punto sei bezüglich des Leistungsgewichts (kg pro PS) aber durchaus mit dem Audi vergleichbar. Laut Gutachten sei das Leergewicht beim Audi 1'650 kg, während es beim Fiat Punto 1'075 kg betrage. Beim Audi entfielen auf 1 PS somit 8.08 kg, beim Fiat seien es 8.26 kg. Unter Berücksichtigung des Leistungsgewichts seien diese Personenwagen daher fast gleich leistungsfähig (Urteil S. 24 f.).
 
3.4.2 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei, soweit es sich dabei nicht bloss um appellatorische Kritik handelt. Ihm ist zwar beizupflichten, dass die Vorinstanz die technischen Angaben seines Fahrzeugs im angefochtenen Entscheid nicht mit einer Aktenstelle belegt. Die Vorinstanz hat diese indessen wohl der sich in den Akten befindlichen Kopie des Fahrzeugausweises entnommen. Daraus geht hervor, dass das Leergewicht des Fiat Puntos GT 1'075 kg und dessen Leistung 96 kW (= 130,52 PS) betragen (kantonale Akten act. 385). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die beiden Fahrzeuge seien etwa gleich leistungsfähig, liegt ein Vergleich der Leistungsgewichte (dem Masse-Leistungs-Verhältnis) zu Grunde, womit die Vorinstanz nicht auf untaugliche Kennzahlen abstellt. Namentlich ist es nicht willkürlich, dass sie ihre Berechnungen nicht mit den konkreten Betriebs-, sondern den Leergewichten der Fahrzeuge vornimmt. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sie der Beschleunigungsfähigkeit der Fahrzeuge in diesem Zusammenhang keine Beachtung schenkt. Diese stellt lediglich ein weiteres und nicht das massgebliche Kriterium zur Bewertung eines Kraftfahrzeugs dar.
 
3.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz, es habe zu den Gewohnheiten der Beschuldigten gehört, sich mit den Fahrzeugen zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter Geschwindigkeit - zu fahren, sei willkürlich (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4.1).
 
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigten zu einer Gruppe gehörten, die sich regelmässig und an verschiedenen Orten mit ihren Fahrzeugen traf (Urteil S. 28). Sie weist darauf hin, sowohl X.________ als auch I.________ hätten die schnelle Fahrweise bestätigt. Ausserdem lässt sich den zusammengefassten Aussagen im angefochtenen Entscheid mühelos entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf die Angaben des Zeugen O.________ bezieht (Urteil S. 24-28). Insofern verletzt sie weder ihre Begründungspflicht noch verfällt sie in Willkür. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aussagen von O.________ bzw. deren Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid erschöpfen sich in appellatorischer Kritik (Beschwerde S. 10 Ziff. 4.1).
 
3.6 Indem der Beschwerdeführer argumentiert, es habe kein Kräftemessen vorgelegen, weil dies mit den von den Mitbeschuldigten gelenkten, leistungsschwachen Fahrzeugen sinnlos gewesen wäre (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 4.8), vermag er keine Willkür bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Ebenso wenig soweit er geltend macht, X.________ habe nicht gewusst, dass ihm Z.________ gefolgt sei (Beschwerde S. 27 Ziff. 9.f). Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen von X.________, er kenne Z.________ zwar, es sei ihm aber nicht aufgefallen, dass er ihnen gefolgt sei, stünden im Widerspruch zu denjenigen der anderen Beteiligten (Urteil S. 29 E. 4b). Sie gelangt willkürfrei zum Schluss, die Angaben von X.________ zu Z.________ seien nicht glaubhaft.
 
3.7 Der Beschwerdeführer erörtert, inwiefern die Zeugen P.________ und Q.________ nicht glaubwürdig seien (Beschwerde S. 13-17 Ziff. 4.3 und S. 20 f. Ziff. 4.5). Insofern seien sämtliche Vorwürfe, welche die Fahrstrecke vor dem Überholmanöver auf der Schachenstrasse in Aarau beträfen, nicht nachgewiesen. Die Schuldsprüche verletzten daher Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a SSV [recte: VSV] und Art. 34 Abs. 4 SVG (Beschwerde S. 28 Ziff. 5). Allerdings stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich eine andere mögliche Sicht der Dinge gegenüber. Das reicht nicht, um Willkür darzutun. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Urteil S. 29-34 E. 4, S. 35 f. E. 6b und S. 41-42 E. 6k f.). Gleich verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Fahrgeschwindigkeit während der Überholvorgänge zwischen Wöschnau und Schönenwerd beanstandet (Beschwerde S. 21-23 Ziff. 4.6). Im Übrigen sind seine Berechnungen, mit denen er einen Widerspruch zwischen den von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Aussagen von W.________ und denen von P.________ belegen will, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso gestützt auf den Umstand, dass das erste Fahrzeug angeblich die doppelte Strecke (600 Meter im Vergleich zu den 300 Metern der nachfolgenden Fahrzeuge) zurückgelegt habe, dieses zwingend drei Mal schneller gewesen sein muss (Beschwerde S. 16).
 
3.8 Unbehelflich ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze sich auf die für ihn ungünstigere Aussage von W.________, er sei lediglich zwei Meter vor dem Fahrzeug von Z.________ eingebogen. Zuvor habe die Zeugin noch von einem Abstand von ca. zwei Wagenlängen gesprochen (Beschwerde S. 18-20 Ziff. 4.4). Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern diese Klarstellung für den Ausgang des Verfahrens betreffend grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug relevant sein könnte (siehe E. 4). Zwei Wagenlängen entsprechen auch nicht 15-20 Metern (Beschwerde S. 19), sondern 10 Metern. Auch wenn das Schätzen von Entfernungen schwierig ist, kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz stelle in unhaltbarer Weise auf die Aussage der Zeugin ab.
 
3.9
 
3.9.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten hintereinanderfahrend mit mindestens 120 km/h und mit einem Abstand von je maximal drei Wagenlängen das Automobil von G.________ überholt. Dieses Manöver habe ca. 740 Meter vor dem Unfallort begonnen (Urteil S. 37 E. 6b und S. 42 E. 6l; nachfolgend: erstes Überholen). Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Indes erachtet er die vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe ca. 400 Meter vor dem Kollisionsort begonnen, das Fahrzeug von H.________ zu überholen (nachfolgend: zweites Überholen), als willkürlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussage des Überholten, wonach das Manöver beim Beginn der Lärmschutzwand gestartet habe. H.________s Angaben seien aber unzutreffend und widersprüchlich. Die Vorinstanz gelange aufgrund falscher Berechnungen zu unrichtigen Feststellungen, zum Beispiel, sein Überholmanöver habe sich bis zur Innerortszone hingezogen (Beschwerde S. 23-26 Ziff. 4.7).
 
3.9.2 Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von den Distanzangaben der Insassen des Fahrzeugs von G.________ zum vorausfahrenden Personenwagen von H.________ (100-200 Meter) sei die Annahme der ersten Instanz, das zweite Überholen habe 600 Meter vor dem Kollisionspunkt begonnen, ausgeschlossen. Als X.________ beim Punkt 740 m mit dem ersten Überholen begonnen habe, hätte das Fahrzeug H.________ mindestens beim Punkt 640 m (Annahme: Abstand 100 Meter) sein müssen. Bis X.________ zum zweiten Personenwagen gelangt sei, hätte dieses mehr als die verbleibenden 40 Meter zurückgelegt. Diese Diskrepanzen ergäben sich auch aus der Fotodokumentation des Augenscheins. Es sei daher von der Aussage von H.________ auszugehen, das zweite Überholen habe beim Beginn der Lärmschutzwand (400 Meter vor dem Kollisionspunkt) angefangen. Die Vorinstanz qualifiziert diese Angabe aufgrund der markanten Lärmschutzwand als nachvollziehbar und glaubhaft. Sie stehe auch mit den übereinstimmenden Aussagen der Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs zur Distanz im Einklang. Diese Annahme entspreche überdies den Überholwegen. Die überholenden seien mindestens 40 km/h schneller gefahren als die überholten Personenwagen (ca. 120-130 km/h die Beschuldigten, ca. 80 km/h G.________ bzw. H.________) und hätten pro Sekunde somit 11 Meter mehr zurückgelegt. Wenn X.________ 740 Meter vor dem Fixpunkt mit dem ersten Überholen begonnen habe, habe er (bei einem Abstand zwischen den zu überholenden Fahrzeugen von etwa 100 Metern) etwa 300 Meter bzw. 9 Sekunden benötigt, um das erste Fahrzeug zu überholen und bis zum zweiten zu gelangen. Somit habe er ca. 400 Meter vor dem Fixpunkt mit dem zweiten Überholen begonnen (Urteil S. 43).
 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese vertretbare Beweiswürdigung auf die tatnähere Aussage von H.________ abstellt, die er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (Urteil S. 37 f.). Es stimmt zwar, dass er an der Unfallrekonstruktion ausführte, er sei etwa 600 Meter vor dem Unfallort überholt worden. Als sich die Kollision ereignet habe, sei er etwa 400 Meter davon entfernt gewesen (kantonale Akten AS 62). Er relativierte diese Angaben vor der ersten Instanz jedoch mehrmals (erstinstanzliches Urteil S. 23 f.). Die Vorinstanz merkt an, es sei nicht ersichtlich, wie es zu diesen Distanzangaben gekommen sei (Urteil S. 39). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Punkte (Reihenfolge der überholenden Fahrzeuge, Nebel etc.) vermögen weder die Glaubhaftigkeit der ersten Aussage von H.________ noch dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss gestützt auf die Feststellung, die Beschuldigten hätten die Fahrzeuge "in einem Zug" überholt, nicht geschlossen werden, der Abstand dazwischen habe weniger als 100 Meter betragen (Beschwerde S. 23 f.).
 
Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe etwa 230 Meter benötigt, um H.________ zu überholen (Urteil S. 43), nicht nachvollziehbar ist und sogar unrichtig erscheint (zur Berechnung von Überholwegen: HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, N. 10 f. zu Art. 35 SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N. 724). Gleich verhält es sich mit den Schlussfolgerungen, X.________ habe dieses Manöver ca. 170 Meter vor dem Kollisionspunkt abschliessen können und das Überholen des Beschwerdeführers habe sich bis zum Beginn der Innerortszone hingezogen (Urteil S. 43). Dies hat allerdings keinen Einfluss darauf, dass das zweite Überholen der Beschuldigten massgeblich näher am Unfallort stattfand. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Klarstellung dieser vorinstanzlichen Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übersehe, dass sie Annahmen verändere, auf denen die verkehrstechnischen Gutachten basierten (Beschwerde S. 24 f.), ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen.
 
3.10 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt sein soll. Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4.1, S. 17 Ziff. 4.3 und S. 27 Ziff. 4.8). Sie begründet ihren Entscheid hinreichend, so dass es diesem möglich war, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sofern sie die für den Entscheid wesentlichen Punkte berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, begründet er sein Vorbringen nicht (Beschwerde S. 17).
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. Dass er nach dem Überholen mit ungenügendem Abstand zum Fahrzeug von Z.________ eingebogen sei, stelle keine grobe, sondern lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung dar. Die Abstandsunterschreitung habe nur kurz gedauert. Er habe die entgegenkommende Lenkerin nicht gefährdet und auch sonst keine Drittgefährdung geschaffen. Er habe weder grob fahrlässig noch rücksichtslos gehandelt (Beschwerde S. 29 f. Ziff. 6).
 
4.2
 
4.2.1 Der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) ist nicht milder, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert aArt. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
 
4.2.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (a.a.O. E. 3.2.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
 
4.3 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bog der Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h mit einem Abstand von zwei Metern bzw. von maximal zwei Wagenlängen, d.h. von zehn Metern, vor das Fahrzeug seines Kollegen auf die rechte Fahrbahnhälfte ein (Urteil S. 34 f.). Damit hat er nicht nur den Sicherheitsabstand gemäss den Faustregeln "halber Tacho" und der "Zwei-Sekunden"-Regel deutlich unterschritten, sondern auch den Abstand nach der "1/6-Tacho" bzw. "0,6 Sekunden-Regel" von 15 Metern nicht eingehalten. Mit dem durch nichts gerechtfertigten Überholvorgang, der überhöhten Geschwindigkeit und dem sichtlich nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand wurden sowohl der überholte Z.________ mit seinen Insassen als auch die beim Beschwerdeführer mitfahrenden Kollegen ernstlich und konkret gefährdet und wichtige, der Sicherheit dienende Verkehrsregeln verletzt. Insofern ist unerheblich, dass die entgegenkommende Lenkerin nicht auch noch ernstlich gefährdet war. Die Fahrweise des Beschwerdeführers lässt ohne weiteres seine besondere Rücksichtslosigkeit im Verkehr erkennen, wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz zutreffend erwägt (Urteil S. 72 f.; erstinstanzliches Urteil S. 119 f.). Der Einwand zur Dauer der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands geht an der Sache vorbei, da nicht zu beurteilen ist, ob der Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten war, sondern ob der Beschwerdeführer nach dem Überholen im Moment des Wiedereinbiegens dieses Manöver mit ausreichendem Abstand ausführte (hierzu auch JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 84 f.). Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist bundesrechtskonform.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 117, Art. 125 und Art. 12 Abs. 3 StGB geltend. Die von ihm begangenen Verkehrsregelverstösse seien keine "condicio sine qua non" für den Unfall gewesen. Es bestehe kein adäquater Zusammenhang zu den tatbestandsmässigen Erfolgen. Das von ihm gelenkte Fahrzeug sei nicht mit dem abbiegenden Personenwagen kollidiert. Ferner habe er X.________ nicht veranlasst, die Ortseinfahrt Schönenwerd mit 116-129 km/h zu befahren. Vielmehr habe er seine eigene Geschwindigkeit vor der Innerortszone gesenkt und so einen Abstand von ca. 100 Meter zu X.________ bewirkt. Dessen Fahrweise vor und im Bereich der Unfallkreuzung stelle ein eigenverantwortliches Handeln dar. Zudem ergebe die verkehrspsychologische Abklärung seiner Fahreignung, dass er keine genügenden Vorstellungen davon besessen habe, welche Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen und ungenügende Abstände haben könnten. Insofern sei er nicht in der Lage gewesen, die von seinem verkehrsregelwidrigen Verhalten ausgegangenen Gefährdungen zu erkennen (Beschwerde S. 30-33 Ziff. 7).
 
5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegen wichtige Verkehrsregeln verstossen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nachgewiesen sei. Er habe ohne weiteres die damit bewirkte Gefährdung von Rechtsgütern erkennen können. Es sei auch ein tatbestandsmässiger Erfolg eingetreten, da C.A.________ wegen des Unfalls gestorben sei. Die sorgfaltswidrigen Handlungen stünden in einem engen zeitlichen und örtlichen Konnex zum tödlichen Zusammenprall. Nur 740 Meter vor dem Kollisionspunkt, folglich rund 600 Meter vor der Innerortszone, hätten sie zu dritt, in knappem Abstand hintereinanderfahrend und mit einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, ein unsägliches Überholmanöver begonnen, das erst kurz vor der Ortseinfahrt geendet habe. Auch wenn X.________ auf den letzten Metern alleine ohne zu bremsen in das Dorf und in die Verzweigung gerast sei, sei die Fahrweise des Beschwerdeführers hierfür motivierend gewesen. X.________ habe sich aufgrund dieser Fahrweise seiner "Verfolger" dazu hinreissen lassen, mit dem eben noch gemeinsam gefahrenen Tempo in das Dorf zu rasen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei eine Mitursache für den Eintritt des Erfolgs gewesen. Er habe zwar die unmittelbar den Erfolg herbeiführende Handlung, viel zu schnell in die Verzweigung zu fahren, nicht selber ausgeführt, sie aber mit veranlasst und gefördert. Es sei davon auszugehen, dass X.________ - wären ihm seine Freunde nicht in diesem Tempo und auf diese Art und Weise gefolgt - anders gefahren wäre. Es gehe um die Positionierung in der Gruppe. Die drei hätten über mehrere Kilometer eine solche Raserfahrt hingelegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls sehr gross gewesen sei (Urteil S. 78 E. 5).
 
Die Vorinstanz führt aus, für den Beschwerdeführer sei die Gefahr eines solchen Erfolgseintritts mindestens in den wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen, was für die Bejahung der Adäquanz genüge. Er sei ortskundig. Sein Verhalten sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, einen solchen Unfall zu verursachen. Dass X.________ die Hauptursache für den Unfall gesetzt habe, ändere nichts, zumal mit dessen Verhalten angesichts der kurz zuvor gemeinsam ausgeführten Raserfahrt zu rechnen gewesen sei. Es sei nicht so ungewöhnlich, dass es für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen sei. Nachdem davon auszugehen sei, dass X.________ sonst nicht so in das Dorf gerast wäre, wäre der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Letzterer habe bewusst fahrlässig gehandelt. Zum gleichen Resultat führe auch die Anwendung der Risikoerhöhungstheorie. Die Gefahr, die von X.________ ausgegangen sei, sei durch die Fahrweise des Beschwerdeführers, sich diesem "anzuhängen" und ihm mit zu knappem Abstand hinterher zu rasen, gesteigert worden (Urteil S. 78 f. E. 5 f.).
 
Die Vorinstanz hält fest, ein Mitverschulden des abbiegenden Lenkers habe nicht vorgelegen. Dass dieser abgebogen sei, obwohl er die Scheinwerfer des herannahenden Fahrzeugs habe sehen müssen, sei kein aussergewöhnlicher Umstand. Es sei vielmehr so, dass der Abbiegende nicht mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung des Herannahenden hätte rechnen müssen. Wie das Gutachten deutlich mache, hätte der Lenker problemlos abbiegen können, wenn sich X.________ an die zulässige Geschwindigkeit gehalten hätte. Auch der Wartepflichtige könne sich auf das Vertrauensprinzip berufen. Der Beschwerdeführer habe sich der (bewussten) fahrlässigen Tötung und der einfachen sowie schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil S. 79 f. E. 7 und S. 81 E. IX).
 
5.3 Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
 
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und/oder Körperverletzung (Art. 125 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Strassenverkehr sind dies die Bestimmungen des SVG und der dazu gehörenden Verordnungen.
 
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
 
Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (GUIDO JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 106 zu Art. 12 StGB).
 
5.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die von ihm begangenen Verkehrsregelverletzungen seien nicht die "condicio sine qua non" der aufgrund des Verkehrsunfalls eingetretenen tatbestandsmässigen Erfolge gewesen, bestreitet er zu Unrecht die natürliche Kausalität. Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz wäre X.________ nicht in den Abzweigungsbereich gerast, wenn ihm der Beschwerdeführer zuvor nicht mit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise gefolgt wäre. Wäre X.________ nicht mit einer solch extremen Geschwindigkeit in den Innerortsbereich von Schönenwerd gefahren, wäre die Kollision ausgeblieben. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers bildete somit eine (Mit-)Ursache der Taterfolge und war natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichungen, auch wenn es nicht die alleinige Ursache dafür war. Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken, gleichwertig (Urteil 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 S. 67 mit Hinweis).
 
Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit der tatbestandsmässigen Erfolge. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 78 f.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Abklärung seiner charakterlichen Fahreignung nicht, dass er keine genügende Vorstellung davon besass, welche Folgen die von ihm begangenen Verkehrsverletzungen haben können (Beschwerde S. 32 Ziff. 7.3), sondern lediglich, dass er massiv dazu neigt, die realen Gefahren im Verkehr falsch einzuschätzen (kantonale Akten act. 206). Dies vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Selbst wenn er im konkreten Fall angeblich die Gefahren im Einzelnen nicht abschätzen und mithin erkennen konnte, war er gleichwohl dazu fähig, die zu den tatbestandsmässigen Erfolgen führenden Geschehensabläufe mindestens in ihren wesentlichen Zügen vorauszusehen. Dies genügt. Unerheblich ist, ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich schliesslich zugetragen haben (BGE 115 IV 199 E. 5c; 98 IV 11 E. 4 S. 17 f.; je mit Hinweis).
 
Die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger einfacher sowie schwerer Körperverletzung verletzen kein Bundesrecht.
 
6.
 
Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern nicht einzutreten, als er sich im Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen zur Strafzumessung äussert (Beschwerde S. 33 f. Ziff. 8). Soweit er darüber hinaus geltend macht, die Einsatzstrafe von 22 Monaten für das schwerste Delikt sei übersetzt und die schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Vorverurteilung in der Medienberichterstattung habe sich nicht erkennbar ausgewirkt (Beschwerde S. 34 Ziff. 9), sind die Rügen nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
 
7.
 
Die Anträge auf Neuverteilung der Verfahrenskosten und Zusprechung einer Parteientschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten Freisprüchen (Beschwerde S. 34 f. Ziff. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten.
 
8.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 4 und 5; Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Mai 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).