BGer 1B_637/2012 | |||
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BGer 1B_637/2012 vom 08.05.2013 | |
{T 0/2}
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1B_637/2012
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Urteil vom 8. Mai 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Dr. Roland Bachmann,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 19./21. September 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: | |
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts von Abgabebetrug, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern im Umfang von ca. Fr. 21,3 Mio., begangen im Geschäftsbereich der X.________ SA (nachfolgend: Gesellschaft). Im Rahmen der Untersuchung fand am 4. April 2012 am Wohnort des Co-Geschäftsführers der Gesellschaft, A.________, eine Hausdurchsuchung statt, bei der Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt und auf Einsprache des Betroffenen hin versiegelt wurden. Im Einverständnis mit dem Betroffenen wurden die Dateien eines sichergestellten Laptops elektronisch kopiert (gespiegelt), der Laptop an den Betroffenen retourniert und die Kopien versiegelt.
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B. Mit Gesuch vom 7. Mai 2012 beantragte die ESTV beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Beschluss vom 19./21. September 2012 hiess das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, das Entsiegelungsgesuch gut.
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C. Gegen den Entsiegelungsentscheid der Beschwerdekammer gelangte A.________ mit Beschwerde vom 24. Oktober 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.0; VStrR) Anwendung. Im vorliegenden Fall ermittelt die ESTV wegen Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) bzw. massiver Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG).
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1.2. Auch nach Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) und des Strafbehördenorganisationsgesetzes des Bundes (SR 173.71; StBOG) am 1. Januar 2011 bleibt das VStrR auf Fälle der Bundesgerichtsbarkeit in Verwaltungsstrafsachen weiterhin anwendbar. Das VStrR wurde durch die StPO (Anhang 1 Ziff. II/11) und das StBOG (Anhang Ziff. II/9) teilweise geändert. Die neuen VStrR-Bestimmungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der angefochtene erstinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2011 erging (vgl. Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 145 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich (vgl. dazu unten, E. 3.2) analog anwendbar.
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1.3. Über das Entsiegelungsgesuch der untersuchenden Verwaltungsbehörde des Bundes entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Entsiegelungsentscheide der Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 79 BGG; vgl. BGE 137 IV 189; Urteil 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1).
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1.4. Auch die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. In prozessualer Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet gestellt worden, weshalb auf das Gesuch gar nicht hätte eingetreten werden dürfen. Ausserdem habe die Beschwerdekammer kein bundesrechtskonformes Entsiegelungsverfahren durchgeführt. In materieller Hinsicht wird (stark zusammengefasst) geltend gemacht, die versiegelten Aufzeichnungen und Dateien enthielten schützenswerte Geschäfts- und Privatgeheimnisse, der Vorwurf von Steuerdelikten entbehre jeder Grundlage, und in den sichergestellten Unterlagen und Dateien befänden sich Informationen, die nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Entsiegelungsgesuch sei verspätet gestellt worden, nämlich nach Ablauf der 20-tägigen Verwirkungsfrist von Art. 248 Abs. 2 StPO, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden dürfe. Gemäss Art. 31 Abs. 2 VStrR sei diese Fristbestimmung auch in verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen "analog" anwendbar. Ausserdem verletze die Beschwerdekammer das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie ihre Rechtsbehauptung, Art. 248 Abs. 2 StPO sei hier nicht anwendbar, mit "keiner einzigen Überlegung" begründe. Diesbezüglich stelle sich hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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3.2. Bei Durchsuchungen in Strafverfahren nach VStrR ist dem Inhaber der "Papiere" (bzw. der zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände) wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich zuvor über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuches der Untersuchungsbehörde kennt das VStrR nicht. Insbesondere hat der Gesetzgeber bei Erlass der StPO (per 1. Januar 2011)
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3.3. Im vorliegenden Fall erfolgte das Entsiegelungsgesuch einen Monat nach der Hausdurchsuchung und Siegelung. Damit hat die ESTV dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen. Die Rüge, das Entsiegelungsgesuch sei zu spät gestellt worden und verletze bundesrechtliche Fristbestimmungen, erweist sich als unbegründet. Es kann offen bleiben, ob Art. 248 Abs. 2 StPO überhaupt als Verwirkungsfrist anzusehen wäre, deren Missachtung (in jedem Fall) zum Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch führen müsste.
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3.4. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie eine unaufgeforderte Stellungnahme der ESTV mitberücksichtigt habe. Dieser Stellungnahme seien Akten beigelegt worden, die grösstenteils aus sichergestellten Unterlagen stammten, auf deren Versiegelung der Beschwerdeführer verzichtet habe. Da diese Akten im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung noch nicht vorgelegen hätten, dürften sie "nicht herangezogen werden, um den im Entsiegelungsgesuch geäusserten Tatverdacht zu begründen". Ausserdem sei es ihm verwehrt worden, auf die Stellungnahme der ESTV zu replizieren.
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3.4.1. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) :
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3.4.2. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, wenn sie im Entsiegelungsverfahren (bei der Prüfung des massgeblichen aktuellen Tatverdachtes) auch sachdienliche nicht versiegelte Unterlagen mitberücksichtigte, die im Verlaufe der Untersuchung gesetzeskonform sichergestellt und von der ESTV im Entsiegelungsverfahren unaufgefordert eingebracht wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Vorinstanz um Ansetzung einer kurzen Frist zur Einreichung einer Replik ersucht, die Vorinstanz habe darauf aber nicht reagiert. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die unaufgeforderte Stellungnahme der ESTV (zur Gesuchsantwort des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2012) am 6. Juli 2012 bei der Vorinstanz eingereicht und dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 zugestellt. Am 20. Juli 2012 stellte dieser das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Replik. Am 19./21. September 2012 wurde der angefochtene Entscheid gefällt, ohne dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zuvor eine Replikfrist förmlich ansetzte. Zwar ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer verunmöglicht gewesen wäre, zwischen 20. Juli und 19./21. September 2012 (kurzfristig, wie von ihm gewünscht) eine Replik einzureichen. Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang dennoch das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte oder nicht, kann jedoch offen bleiben. Selbst eine allfällige Gehörsverletzung wäre im Verfahren vor Bundesgericht jedenfalls "geheilt" worden. Der Beschwerdeführer hat sich auch zur fraglichen Stellungnahme der ESTV unterdessen ausführlich geäussert (vgl. Beschwerdeschrift, S. 34-37, Rz. 116-132). Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts im vorliegenden Fall mit freier Kognition (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Dem prozessualen Begehren, das Bundesgericht habe dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, damit er sich - nochmals - zur Stellungnahme der ESTV vom 6. Juli 2012 vernehmen lassen könne, ist keine Folge zu leisten.
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3.5. Gerügt wird sodann, die Vorinstanz habe keine (eigene) Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Dateien vorgenommen, sondern diese "kurzerhand" an die ESTV "delegiert". Diese sei von der Beschwerdekammer ermächtigt worden, "sämtliche Papiere und Datenträger nach beliebigem Gutdünken und ohne Rücksicht auf schützenswerte Geheimhaltungsinteressen (...) zu durchforsten" (Beschwerdeschrift, S. 13, Rz. 33). In der Beschwerde wird konkret beanstandet, dass die Vorinstanz erwog, die versiegelten Aufzeichnungen könnten Hinweise auf untersuchte Fiskaldelikte enthalten, die Entsiegelung sei zulässig, und nach Freigabe der entsiegelten Aufzeichnungen zur Durchsuchung werde es Aufgabe der ESTV sein, darüber zu entscheiden, "was im Zusammenhang mit dem von ihr geführten Verfahren beweisrelevant ist", und diesbezüglich eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen.
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3.6. In materiellrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, die versiegelten Aufzeichnungen und Dateien enthielten schützenswerte Geschäfts- und Privatgeheimnisse des Beschwerdeführers sowie von unbeteiligten Dritten. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Substanzierungsobliegenheit könne er nicht verpflichtet sein, den Behörden seine Geheimnisse preiszugeben.
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3.6.1. Sichergestellte Papiere (und andere Datenträger) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR (und dem insoweit identischen Art. 248 Abs. 1 StPO) steht das (oben, in E. 3.2 dargelegte) Einspracherecht im Entsiegelungsverfahren nur dem jeweiligen
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3.6.2. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Geheimnisinteressen von
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3.7. Es wird gerügt, der Vorwurf von Steuerdelikten entbehre jeder Grundlage und beruhe auf willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen.
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3.7.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dies gilt auch für Strafuntersuchungen nach VStrR. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet der von strafprozessualen Zwangsmassnahmen Betroffene das Vorliegen eines ausreichenden Tatverdachts, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146).
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3.7.2. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes erwägt die Vorinstanz Folgendes:
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Die X.________ SA (nachfolgend: Darleiherin) erbringe Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiesektor. Bis zum 16. Dezember 2009 sei F.________ (nachfolgend: Aktionär) ihr Alleinaktionär gewesen. Gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 habe sie der Y.________ SA (in Liquidation, nachfolgend: Darlehensnehmerin) ein Darlehen in der Höhe von EUR 26 Mio. (ca. CHF 39,5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen (inkl. Zinsen) habe die Darlehensnehmerin zwar ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit einem Geschäftspartner vom Dezember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die Darleiherin abgetreten. In keiner Jahresrechnung der Darlehensnehmerin (seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009) seien jedoch Lizenzerträge verbucht worden. Im Anhang ihres Jahresabschlusses 2007 sei darauf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnahmen erwartet würden; der Jahresabschluss des folgenden Jahres habe solche Einnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt.
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3.7.3. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, lässt die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes von Steuerdelikten nicht als bundesrechtswidrig bzw. willkürlich erscheinen:
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3.7.4. Zwar wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach die beiden (in E. 3.7.2 genannten) primär involvierten Gesellschaften sich "unbestrittenermassen" in einer "schlechten finanziellen Situation" befänden (bzw. befunden hätten), als aktenwidrig gerügt. Es wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern diese Erwägung (im Ergebnis) zu offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen Sachverhaltsfeststellungen geführt hätte. Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass die kritisierte Erwägung der Vorinstanz sich auf die Sachdarlegung der ESTV stützt, wonach "das Eigenkapital" der Darlehensnehmerin "Ende 2008 einen Negativsaldo von Fr. 2,7 Mio." aufwies. Wenn er sich auf den Standpunkt stellt, angesichts des "Untersuchungsgrundsatzes" sei er "nicht gehalten gewesen, eine entsprechende Behauptung der ESTV explizit zu bestreiten", verkennt er, dass entscheiderhebliche tatsächliche Vorbringen nicht erst nachträglich, im Verfahren vor Bundesgericht, nachgeschoben werden können (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.7.5. Als willkürlich wird sodann die Erwägung der Vorinstanz gerügt, dass "eine vollständige Abschreibung" des fraglichen Darlehens "wenig wahrscheinlich" erscheine. Die betreffenden Vorbringen sind rein appellatorisch und vermögen keinen Willkürvorwurf zu substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) : Einerseits stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz müsse "Indizien aufzeigen, die für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes sprechen". Anderseits sei sie (seiner Ansicht nach) "nicht befugt gewesen, über die Wahrscheinlichkeit einzelner Vorgänge zu befinden oder über die Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen zu entscheiden".
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3.7.6. Auch die übrigen Vorbringen lassen die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig (willkürlich bzw. gehörsverletzend) erscheinen.
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3.8. Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Entsiegelung sei unverhältnismässig. Auf den sichergestellten Unterlagen und Dateien befänden sich Informationen, die nichts mit dem untersuchten Sachverhalt zu tun hätten. Der Beschwerdeführer habe gewisse Ordner (mit der Aufschrift des Namens der primär involvierten Gesellschaft) freiwillig (unversiegelt) ediert. "Deshalb" sei die ESTV "bereits im Besitz der für ihre Untersuchung benötigten Unterlagen".
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3.8.1. Entsiegelt werden dürfen nur Aufzeichnungen und Dateien, welche für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen (insbesondere) in dieser Hinsicht verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes hat der Entsiegelungsrichter (auch bei grossen Datenmengen) offensichtlich irrelevante Gegenstände auszusondern. Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Untersuchungsbehörde darzulegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände grundsätzlich verfahrenserheblich seien. Sodann kann das Entsiegelungsgericht für die Triage - falls nötig - auch Untersuchungsbeamte bzw. schriftliche Auskünfte der Untersuchungsbehörde beiziehen, um die Sichtung zu erleichtern (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, das Entsiegelungsgericht bei der Sichtung und Klassifizierung von Dokumenten zu unterstützen. Dies umso mehr, als der Zwangsmassnahmenrichter die Einzelheiten der Untersuchung nicht kennt und die Untersuchungsbehörde noch keine Detaileinsicht in die versiegelten Akten nehmen kann. Auch haben die betroffenen Inhaber jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 194 f., E. 5.1.2 S. 196 f., E. 5.3 S. 198 f.; je mit Hinweisen).
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3.8.2. Die Vorinstanz erwägt zur Untersuchungsrelevanz der versiegelten Aufzeichnungen insbesondere Folgendes: Wie dem Protokoll über die versiegelten Gegenstände zu entnehmen sei, handle es sich dabei um Ordner, Plastikmäppchen, Desktops, externe Festplatten, Memorysticks und einen Laptop. Der Beschwerdeführer sei zum mutmasslichen Tatzeitpunkt Geschäftsführer der in den untersuchten Sachverhalt primär involvierten Gesellschaft gewesen. Er habe als solcher über entsprechende Geschäftsunterlagen verfügt. Anlässlich der Hausdurchsuchung hätten denn auch Ordner und sonstige Dokumente mit einer entsprechenden Kennzeichnung sichergestellt werden können. Bereits dem genannten Siegelungsprotokoll lasse sich somit entnehmen, dass diese Unterlagen einen potentiellen Zusammenhang zur Strafuntersuchung aufwiesen und als Beweismittel in Frage kämen. Es entspreche sodann der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Informationen über relevante Geschäftstätigkeiten zusätzlich auch auf elektronischen Datenträgern abgespeichert würden. Dabei sei zu beachten, dass nicht nur die (oben, in E. 3.7.2 beschriebenen) Geschäftsvorgänge des Jahres 2009 (bzw. die "eigentliche Darlehensgewährung") von Interesse seien, sondern auch frühere und spätere sachkonnexe Transaktionen, welche auf eine Verschleierung der steuerlich relevanten Vorgänge hinwiesen. Dies gelte umso mehr, als etliche Gesellschaften in den untersuchten Sachverhalt verwickelt seien, deren Struktur bzw. Eigentumsverhältnisse (auch wegen ihres Auslandbezuges) intransparent seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f., E. 6.2-6.3).
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3.8.3. Der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass bereits gewisse Ordner (mit der Aufschrift des Namens der primär involvierten Gesellschaft) freiwillig (unversiegelt) ediert worden seien, schliesst keineswegs aus, dass die versiegelten Unterlagen und Dateien weitere untersuchungsrelevante Aufzeichnungen enthalten könnten. Dass gewisse Gesellschaften nicht "unmittelbar" in den Tatvorwurf verwickelt seien, lässt die Deliktskonnexität ebenfalls nicht offensichtlich dahinfallen. Dies umso weniger, als in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, dass es sich um Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe handelt. Darüber hinaus wird im angefochtenen Entscheid (S. 6) dargelegt, inwiefern solche Gesellschaften in den untersuchten Sachverhalt involviert sind (vgl. auch oben, E. 3.7.2).
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3.8.4. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, in einer versiegelten Asservatenschachtel befänden sich militärische Dokumente, die in keinem Zusammenhang mit der Untersuchung stünden. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern diesbezüglich eigene Privat- oder Geschäftsgeheimnisse tangiert wären (vgl. dazu oben, E. 3.6). Auch der blosse Hinweis, ein versiegelter Datenträger enthalte "ausschliesslich private Dateien", bildet kein Entsiegelungshindernis. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selber auf die Stellungnahme der ESTV hinweist, wonach "davon auszugehen" sei, "dass auf diesem elektronischen Datenträger Informationen gespeichert sind, welche einen Bezug zum Tatverdacht haben" (Beschwerdeschrift, S. 32, Rz. 107).
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3.8.5. Wenn ansonsten noch allgemein vorgebracht wird, "eine Vielzahl" von versiegelten Aufzeichnungen weise keine Deliktskonnexität auf oder betreffe "die Privat- und Geheimsphäre" des Beschwerdeführers, wird nicht substanziiert und nachprüfbar dargelegt, bei welchen konkreten Dokumenten ein inhaltlicher Zusammenhang zum untersuchten Sachverhalt offensichtlich fehlt. Auf pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften ist im Übrigen nicht einzutreten.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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