BGer 2F_8/2013 | |||
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BGer 2F_8/2013 vom 08.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2F_8/2013
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Urteil vom 8. Mai 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_299/2013 vom 4. April 2013.
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Nach Einsicht
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in das Urteil 2C_299/2013 vom 4. April 2013, womit das Bundesgericht auf eine Beschwerde von X.________ nicht eintrat, die sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013 richtete, welches seinerseits auf ein Revisionsgesuch gegen sein früheres Urteil vom 14. September 2012 betreffend Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung nicht eingetreten war,
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in die als "Nichtigkeitsbeschwerde bzw. Revisionsklage gegen das Urteil 2C_299/2013 des Bundesgerichts vom 4. April 2013" bezeichnete Eingabe von X.________,
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in Erwägung,
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dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Bundesgericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe vorliegt bzw. formgerecht angerufen wird (Art. 121 ff. BGG),
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dass es sich beim Urteil 2C_299/2013, dessen Revision die Gesuchstellerin beantragt, um einen Nichteintretensentscheid handelt, der auf der Begründung beruht, dass mit der Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise aufgezeigt worden sei, inwiefern das Revisionsgründe verneinende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2013 schweizerisches Recht verletzt, namentlich in verfassungswidriger Weise kantonales Verfahrensrecht missachtet habe,
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dass ein allfälliger Revisionsgrund Umstände beschlagen müsste, die diese Nichteintretensbegründung betreffen, wobei nicht einfach die falsche Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. eine unzutreffende Beurteilung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift im Lichte dieser Bestimmung geltend gemacht werden kann,
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dass die Ausführungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Revisionsgesuch auch nicht ansatzweise erkennen lassen, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid bzw. den entsprechenden Erwägungen einen gesetzlichen Revisionsgrund gesetzt haben könnte,
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dass auch ungeachtet der Ausführungen in der Rechtsschrift unerfindlich bleibt, inwiefern in Bezug auf das beschränkte Prozessthema ein Revisionsgrund vorliegen könnte,
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dass mithin - ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen - auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos erschien und schon darum dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (eventuell) unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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