BGer 2D_18/2013 | |||
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BGer 2D_18/2013 vom 13.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_18/2013
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2D_19/2013
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Urteil vom 13. Mai 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I, 2. Kammer, Unterstrasse 28, Postfach, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2011; Erlassgesuch (unentgeltliche Rechtspflege),
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident, vom 10. April 2013.
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Erwägungen:
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1.
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Das Kantonale Steueramt St. Gallen wies die Erlassgesuche von X.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2011 ab. Dagegen beschwerte sich der Pflichtige bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Nachdem er für das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert worden war, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Präsident der Abteilung I, 2. Kammer, der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 11. März 2013 mit der Begründung abwies, dass Rekurs und Beschwerde erfolglos seien, weil der Pflichtige überschuldet sei und keine Anhaltspunkte für einen Forderungsverzicht der anderen Gläubiger bestünden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. April 2013 ab. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 erhebt X.________ Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid sowie "Anklage gegen lic. iur. Beda Eugster" (Präsident des Verwaltungsgerichts).
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Die Eingabe vom 10. Mai 2013 kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 83 lit. m BGG). Mit Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (und dem kantonalen Verfahrensrecht) hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels vor seiner Vorinstanz, indem es die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (z.B. Forderungsverzicht durch andere Gläubiger) nennt und erklärt, dass der Beschwerdeführer deren Erfüllung nicht dargetan habe. Mit seinen appellatorischen Ausführungen - ein verfassungsmässiges Recht wird nicht genannt - vermag er nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz damit ihm zustehende verfassungsmässige Rechte missachtet habe. Nicht zuständig ist das Bundesgericht für eine "Anklage" gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten; worauf sich eine solche stützen liesse, bleibt ohnehin unerfindlich.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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