BGer 1C_362/2013 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_362/2013 vom 17.05.2013 | |
{T 0/2}
| |
1C_362/2013
|
Urteil vom 17. Mai 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Bopp.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Administrativmassnahmen, Schlagstrasse 82,
| |
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
| |
Gegenstand
| |
Strassenverkehrsrecht; Führerausweisentzug,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
| |
Kammer III.
|
In Erwägung, | |
dass das Verkehrsamt Schwyz X.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 den Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten entzog, dies gestützt auf einen am 4. Juni 2012 ergangenen, unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Tätlichkeiten;
| |
dass X.________ hiergegen mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gelangte;
| |
dass dessen Kammer III die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2013 insofern teilweise guthiess, als sie die Entzugsdauer um zwei auf fünf Monate reduziert hat, wobei sie im Übrigen die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, im Sinne der dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen abgewiesen hat;
| |
dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. April (Postaufgabe: 20. April) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
| |
dass er den angefochtenen Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und dabei nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
| |
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
|
wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. Mai 2013
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Fonjallaz
| |
Der Gerichtsschreiber: Bopp
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |