BGer 2C_324/2013 | |||
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BGer 2C_324/2013 vom 22.05.2013 | |
{T 0/2}
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2C_324/2013
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Urteil vom 22. Mai 2013 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Beti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Corp.,
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Beschwerdeführerin,
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handelnd durch Dr. X.________,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Internationale Amtshilfe in Steuerfragen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. März 2013.
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Erwägungen: | |
1. Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend Y.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der A.________ Corp., und dem IRS die von der Bank B.________ editierten Unterlagen zu übermitteln.
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1. Auf die Beschwerde sei einzutreten und ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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2. Es sei dem Amtshilfeersuchen des Internal Revenue Service vom 3. Juli 2012 keine Folge zu leisten soweit dieses die Bankkundenbeziehung der A.________ Corp. mit der Bank B.________ CIF-Nr. xxx betrifft und das Amtshilfeverfahren Nr. yyy einzustellen und keine Akten an den IRS zu übermitteln. Die in diesem Zusammenhang von der Bank an die EStV übermittelten Daten seien vollständig zu vernichten.
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3. Es seien subsidiär diejenigen Seiten der elektronischen Datei, welche die Namen von (i) Organen, (ii) von in der Geschäftsbeziehung mit der Bank involvierten Personen und (iii) von unbeteiligten Drittpersonen enthalten, aus den Unterlagen zu entfernen oder die Namen zu schwärzen für den weiteren Verlauf des Verfahrens und nicht oder nur geschwärzt an den IRS zu übermitteln.
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4. Es sei das Anwaltsbüro C.________ in Q.________ anzuweisen, sämtliche Akten und Korrespondenz betreffend das Amtshilfeverfahren Nr. yyy zu vernichten.
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5. Es seien der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen.
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6. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die EStV beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die EStV am 17. April 2013 angewiesen, alle Vollziehungsvorkehrungen bis auf weiteres zu unterlassen.
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2. Nach Art. 109 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, welche die Anforderungen von Art. 84a BGG nicht erfüllen. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.).
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3. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch des IRS gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96; SR 0.672.933.61) zugrunde. Das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Gemäss Art. 24 StAhiG gelten die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2; BB-DBA) stützen, allerdings weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren. Das StAhiG ist am 1. Februar 2013 in Kraft getreten und somit auf das vorliegende Verfahren, welches durch ein Ersuchen vom 3. Juli 2012 eingeleitet wurde, nicht anwendbar.
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4. Gemäss Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 handelt.
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5. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde eine Liste von 19 Fragen auf, welche sie mit der folgenden Bemerkung einleitet: Im vorliegenden Verfahren stellen sich die folgenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie nimmt zudem drei Fragen aus dieser Liste unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nochmals auf und macht dabei folgende Bemerkungen: Unter Ziff. 64 führt sie aus, "eine Rechtsfrage ist nicht nur im Verhältnis zu den USA, sondern allgemein von grundsätzlicher Bedeutung, ob das schweizerische Recht noch einen Unterschied zulässt zwischen beneficial owner und beneficiary ". Unter Ziff. 127 erwähnt sie, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob unter dem Aspekt der Arglist es sich bei der Verwendung einer Domizilgesellschaft und, eine Stufe höher, bei der Verwendung einer Trust- oder Stiftungsstruktur um (i) einen strafbaren Abgabebetrug oder (ii) um eine straffreie Steuerumgehung oder (iii) um die Verwendung einer legitimen Rechtsgestaltung handle. Schliesslich führt sie unter Ziff. 140 aus, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwiefern ein bisher der Interpretation zugänglicher Begriff des Abgabebetruges des Art. 14 Abs. 2 VStrR (313.0), der damals in den parlamentarischen Beratungen nicht diskutiert worden sei, durch richterliche Praxis rückwirkend zunehmend kriminalisiert werde.
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6. Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG).
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7. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung besteht ebenfalls kein Anspruch (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Beti
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