BGer 2C_469/2013 | |||
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BGer 2C_469/2013 vom 22.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_469/2013
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2C_470/2013
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Urteil vom 22. Mai 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonale Steuerkommission Uri,
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Winterberg, 6460 Altdorf.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie direkte Bundessteuer 2009,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 19. April 2013.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ kaufte am 15. April 2009 eine fertig ausgebaute 5½-Zimmerwohnung, welche sie erst am 1. Juli 2009 bezog. Bei den Veranlagungen zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sowie zur direkten Bundessteuer 2009 liess das Amt für Steuern Uri einen Schuldzinsenbetrag von Fr. 4'446.-- zum Abzug zu. Sie hielt dafür, dass die im Zeitraum vom 16. April bis zum 30. Juni 2009 anfallenden Hypothekarzinsen nicht abzugsberechtigt seien; es handle sich dabei um Baukreditzinsen; allein die ab 1. Juli 2009 (Bezug der Wohnung) geleisteten Hypothekarzinsen könnten nach Art. 37 lit. a des bis Ende 2010 in Kraft stehenden Gesetzes vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (aStG/UR) und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG bzw. nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG als private Schuldzinsen von den Einkünften abgezogen werden. Die gegen die entsprechenden Veranlagungen erhobenen Einsprachen an die Kantonale Steuerkommission Uri blieben erfolglos.
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Mit zwei Entscheiden vom 19. April 2013 (OG V 12 13 betreffend Staats- und Gemeindesteuern, OG V 12 12 betreffend direkte Bundessteuer) hob das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, den jeweiligen Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfüge. Einerseits verwarf es zugunsten der Pflichtigen die Auffassung seiner Vorinstanz, dass die im Zeitraum 16. April bis 30. Juni 2009 bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 1'849.-- Baukreditzinsen darstellten; es liess diese zusätzlich zum Abzug zu (total Schuldzinsenabzug Fr. 6'295.05). Andererseits nahm es eine reformatio in peius insofern vor, als es festhielt, gegenüber den Einspracheentscheiden einkommenserhöhend zu berücksichtigen sei der Eigenmietwert (Art. 25 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 aStG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG) für die Zeit vom 16. April bis zum 30. Juni 2012, ungeachtet der Tatsache, dass die Pflichtige ihre Eigentumswohnung erst per 1. Juli 2009 bezogen habe. Die Kantonale Steuerkommission, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, wurde mit der Festsetzung des Eigenmietwerts beauftragt.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Mai 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "die Rückweisung des Obergerichtes an die Vorinstanz zur Neuveranlagung und die Vornahme der Änderung der Schätzungsverfügung (Liegenschaftenschätzung) mit der Besteuerung des Eigenmietwertes ab dem 16. April 2009 seien aufzuheben"; bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2009 sei das steuerbare Einkommen mit Fr. 58'700.--, das steuerbare Vermögen mit Fr. 89'000.-- zu veranlagen, bei der direkten Bundessteuer sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 73'200.-- festzusetzen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Angefochten sind zwei Entscheide. Die Beschwerdeführerin reicht bloss eine Rechtsschrift ein; die beiden Entscheide betreffen dieselben Beteiligten und beruhen auf identischem Sachverhalt, auf den weitgehend gleichlautende Bestimmungen zur Anwendung kommen. Über die Sache ist in einem Urteil zu befinden (vgl. BGE 131 V 59 E. 1).
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2.2 Mit den angefochtenen Entscheiden wird die Sache an die Vorinstanz des Obergerichts zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, in StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_847/2012 E. 2.1 vom 13. September 2012). Vorliegend hat die Kantonale Steuerkommission, an welche das Obergericht die Sache zurückgewiesen hat, den Eigenmietwert zu bestimmen und dabei nicht bloss rein rechnerische Vorgaben umzusetzen. Die obergerichtlichen Entscheide stellen daher nicht End-, sondern Zwischenentscheide dar, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG anfechtbar sind.
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Da die angefochtenen Zwischenentscheide ihrem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fallen, ist die dagegen gerichtete Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden, d.h. auch durch ihre Mitanfechtung zusammen mit dem späteren Endentscheid nicht behebbaren (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG) Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).
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Da sich weder erkennen lässt, inwiefern die angefochtenen Zwischenentscheide für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten, noch ersichtlich ist, in welcher Hinsicht ein allfälliges die Beschwerde gutheissendes Urteil des Bundesgerichts erlaubte, ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten zu ersparen, hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG gegeben sind. Sie tut dies nicht, geht vielmehr auf die Eintretensproblematik mit keinem Wort ein.
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2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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