BGer 9C_329/2013 | |||
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BGer 9C_329/2013 vom 23.05.2013 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_329/2013
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Urteil vom 23. Mai 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
U.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 5. April 2013.
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Nach Einsicht
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in die "Reklamation und Beschwerde" vom 17. April 2013 (Poststempel), mit welcher sich U.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. April 2013, wandte und die Erhebung eines Rechtsmittels in Aussicht stellte,
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in das Schreiben des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. April 2013, mit welchem es die Eingabe der U.________ an das Bundesgericht überwies,
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in die am 1. Mai 2013 (Poststempel) von U.________ gegen den kantonalen Entscheid vom 5. April 2012 erhobene Beschwerde,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Mai 2013, mit welcher U.________ Frist zur Beibringung des angefochtenen Entscheides angesetzt und sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung wie auch auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung,
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dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. Mai 2013 angesetzten, am 10. Mai 2013 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, obwohl ihr angedroht wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
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dass auch bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weil die Eingabe offensichtlich weder einen rechtsgenüglichen Antrag (Art. 41 Abs. 1 BGG) noch eine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält und die Beschwerdeführerin innert der Beschwerdefrist auch keine verbesserte Eingabe eingereicht hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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