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Informationen zum Dokument  BGer 1B_28/2013  Materielle Begründung
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BGer 1B_28/2013 vom 28.05.2013
 
{T 0/2}
 
1B_28/2013
 
 
Urteil vom 28. Mai 2013
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2012 des Präsidenten der 2. Abteilung des Obergerichts des Kantons Luzern.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 20. März 2012 kam es im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Z.________ und X._________.
1
 
B.
 
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Abteilungspräsidenten sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sowie Markus Bachmann als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Eventualiter sei die Verfügung des Abteilungspräsidenten aufzuheben und die Sache mit der Aufforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im Sinne der Begründung der Beschwerde neu zu entscheiden.
2
 
C.
 
Der Abteilungspräsident beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
3
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Z.________ kann sich nicht erinnern, das Wort "Idiot" gebraucht zu haben. Der Beschwerdeführer hat die Auseinandersetzung mit einer Videokamera aufgenommen.
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2.2.2. Gemäss Art. 179
7
2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht (Urteil 1B_22/2012 vom 11. März 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
8
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der 2. Abteilung des Obergerichts des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2013
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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