BGer 8C_197/2013 | |||
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BGer 8C_197/2013 vom 28.05.2013 | |
{T 0/2}
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8C_197/2013
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Urteil vom 28. Mai 2013 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Z.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische
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National-Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Steinengraben 41, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
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vom 16. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
Z.________, geboren 1967, verletzte sich anlässlich eines Verkehrsunfalles vom 23. Juli 2000. Hiefür anerkannte die Coop Générale d'Assurances S.A. (heute: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: National oder Beschwerdegegnerin) ihre obligatorische Leistungspflicht nach UVG.
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A.a. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. September 2006 sprach die National der Versicherten für die Periode vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 eine gesamthafte Taggeld-Nachzahlung von Fr. 130'141.15 zu, um von diesem Betrag gut vier Monate später mit Wiedererwägungsverfügung vom 18. Januar 2007 wieder Fr. 51'615.15 zurückzufordern. An dieser wiedererwägungsweisen Neuberechnung des Taggeldbetreffnisses und Rückforderung der zuviel ausgerichteten Taggeldleistungen hielt die National mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde der Versichertenwies das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof (nachfolgend: Vorinstanz oder kantonales Gericht), mit Entscheid vom 22. Juli 2011 ab. Auf Beschwerde der Z.________ hin hob das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Juli 2011 sowie den Einspracheentscheid der National vom 26. Januar 2009 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung über den Taggeldanspruch vom 3. November 2000 bis 28. Februar 2007 und die daraus resultierende Rückforderungssumme an die National zurück (Urteil 8C_685/2011 vom 25. September 2012).
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A.b. Mit Verfügung vom 29. Juni 2009, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. März 2010, verneinte die National rückwirkend per 1. April 2007 einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang der anhaltend geklagten Beschwerden zum Unfall vom 23. Juli 2000, stellte auf diesen Zeitpunkt hin sämtliche Leistungen ein und schloss den Fall folgenlos ab.
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B. | |
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Z.________ wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. Juli 2011 ab.
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C. | |
C.a. Dagegen liess Z.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 des kantonalen Entscheides vom 21. Juli 2011"sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin [...] zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten"; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben "und die Angelegenheit [...] an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
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C.b. Während der Rechtshängigkeit dieser Beschwerde vor Bundesgericht reichte Z.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2012 vor kantonalem Gericht ein gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Juli 2011 gerichtetes Revisionsgesuch ein und stellte das Rechtsbegehren, "es sei festzustellen dass die Gesuchstellerin rückwirkend per 29. Juni 2009 Anspruch auf eine Rente aus UVG auf der Basis von mindestens 50%" habe.
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C.c. Das Bundesgericht sistierte daraufhin das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid vom 21. Juli 2011 bis zum Abschluss des kantonalen Revisionsverfahrens.
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C.d. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 16. Januar 2013 ab und auferlegte dem Rechtsvertreter der Versicherten wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von Fr. 500.-.
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C.e. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Z.________ die Aufhebung des kantonalen Revisionsentscheides vom 16. Januar 2013 verbunden mit der Anweisung, dass die Vorinstanz "auf die Angelegenheit einzutreten" habe. Zudem "seien die Verfahren der Willkürbeschwerde mit dem bereits erhobenen Verfahren 8C_700/2011 zu vereinigen."
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
Strittig ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der mit Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 eingereichten beiden Bildkopien von CT-Aufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) der Versicherten vom 18. April 2011 und des Berichtes vom 12. Januar 2012 des Dr. med. B.________ zu Recht die Voraussetzungen der Revision im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG in Verbindung mit Art. 105 ff. des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR; SGF 150.1) verneint hat.
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2.1. Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt, dass jedoch die seit Mai 2007 durch denselben Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch auf verschiedene aktenwidrige Behauptungen stützte und die HWS-Aufnahmen vom 18. April 2011 nicht neu, sondern bereits Gegenstand der Beurteilung des Dr. med. B.________ waren, den die Versicherte seit 2005 wiederholt konsultierte und welcher sie seit Juli 2009 auch wegen HWS-Beschwerden behandelte. Den Bericht dieses behandelnden Arztesvom 10. Mai 2010 (recte: 2011) liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz bereits mit Eingabe vom 17. Mai 2011 als "wichtiges Beweisstück zu den Akten" legen. Laut diesem Bericht fand Dr. med. B.________ auf den bildgebenden Untersuchungsergebnissen vom 18. April 2011 "une calcification à l'apex de l'odontoïde", welche er als "calcification du ligament apical de l'odontoïde" interpretierte und seines Erachtens wahrscheinlich Anzeichen einer posttraumatischen Läsion des "ligament apical" sei. Das kantonale Gericht berücksichtigte diesen Bericht ausdrücklich in seinem angeblich in Revision zu ziehenden Entscheid vom 21. Juli 2011.
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2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht einmal ansatzweise die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegten Aktenwidrigkeiten, auf welche die Versicherte ihr Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 abstützte. Vielmehr beanstandet sie die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, welche bereits dem Entscheid vom 21. Juni 2011 zu Grunde lag. Dementsprechend beantragt sie denn auch, dass das vorliegende Revisionsverfahren mit dem in der Hauptsache vor Bundesgericht hängigen und gemäss Verfügung vom 26. Juli 2012 sistierten Beschwerdeverfahren zu vereinigen sei. Diesem Begehren kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu dient, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_13/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). Vielmehr obliegt es den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt ganz besonders, wenn im Revisionsverfahren mit angeblich neu entdeckten Beweismitteln bereits im Hauptverfahren aufgestellte Behauptungen belegt werden sollen, die vom Gericht resp. der Verwaltung als unzutreffend erachtet wurden. Entsprechend hat der Gesuchsteller im Revisionsgesuch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte (Urteile 9C_808/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.3, 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.1; 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 II 386 E. 5.1 S. 388; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1). Der Beschwerdeschrift vom 8. März 2013 ist keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb die Versicherte nicht sämtliche Vorbringen gemäss Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 nicht bereits in der gegen den Hauptentscheid vom 21. Juli 2011 eingereichten Beschwerde vom 14. September 2011 hätte geltend machen können. Soweit die Versicherte ihr Revisionsgesuch vom 23. Januar 2012 auf den neu erstellten Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Januar 2012 abstützte, kritisierte dieser damit in erster Linie die Beweiswürdigung des kantonalen Entscheides vom 21. Juli 2011, weshalb die Vorinstanz in diesen Ausführungen des behandelnden Arztes mit hier angefochtenem Entscheid zu Recht (vgl. SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 7.1 mit Hinweisen) keinen Revisionsgrund erblickte. Soweit die Beschwerdeführerin verschiedene Grundrechtsverletzungen behauptet, genügt sie der ihr diesbezüglich obliegenden qualifizierten Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 mit Hinweisen) in keiner Weise.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen.
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3.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Mai 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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