BGer 5A_356/2013 | |||
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BGer 5A_356/2013 vom 30.05.2013 | |
{T 0/2}
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5A_356/2013
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Urteil vom 30. Mai 2013 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Scheidungsurteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 31. Oktober 2012 und (sinngemäss) gegen den Entscheid vom 17. April 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (verfahrensleitender Richter).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Scheidungsurteil vom 31. Oktober 2012 des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland und (sinngemäss) gegen den Berufungsentscheid vom 17. April 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das sowohl das Hauptverfahren (zufolge des Rückzugs der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Berufung gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil und zufolge Dahinfallens der vom Beschwerdeführer erhobenen Anschlussberufung) wie auch das vorsorgliche Massnahmeverfahren (zufolge Gegenstandslosigkeit) als erledigt abgeschrieben, die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt und diese verpflichtet hat, den (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mit Fr. 2'808.-- zu entschädigen,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, nach dem vorbehaltlosen Rückzug der Berufung durch die Beschwerdegegnerin sei das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben, der (vor der Urteilsberatung erfolgte) Rückzug der Berufung habe das Dahinfallen der Anschlussberufung des Beschwerdeführers zur Folge, das erstinstanzliche Ehescheidungsurteil sei damit rechtskräftig und vollstreckbar, zufolge des Rechtskrafteintritts des Hauptentscheids vor der definitiven Erledigung des vorsorglichen Massnahmeentscheids sei auch das Massnahmeverfahren gegenstandslos geworden, kosten- und entschädigungspflichtig werde die den Rückzug erklärende Beschwerdegegnerin,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer das erstinstanzliche Scheidungsurteil anficht,
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dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer sinngemäss den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 17. April 2013 anficht,
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dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des allein anfechtbaren Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. April 2013 eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der kantonsgerichtliche Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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