BGer 9C_322/2013 | |||
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BGer 9C_322/2013 vom 03.06.2013 | |
9C_322/2013
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{T 0/2}
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Urteil vom 3. Juni 2013 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
T.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Krankenversicherung AG, SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013.
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Nach Einsicht | |
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2013, mit welcher T.________ eine Frist angesetzt wurde, damit sie im Verfahren um ausstehende KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen von 2009 bis 2012 der SWICA Krankenversicherung AG entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- oder die aus einem früheren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht noch ausstehenden Kosten von Fr. 500.- leiste, wobei die Auferlegung des Kostenvorschusses damit begründet wurde, dass das Gericht in einem ersten rechtskräftigen Urteil vom 5. August 2011 bereits ausführlich dargelegt habe, dass T.________ die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Nebenkosten zu bezahlen habe und nichts Neues vorbringe, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihr wegen mutwilliger Prozessführung eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werde und sie der Kasse des Sozialversicherungsgerichts noch Kosten in der Höhe von Fr. 500.- schulde,
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in den Einzelrichterentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2013, mit welchem dieses auf die Beschwerde der T.________ nicht eintrat, weil jene weder die offenen Kosten noch den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Mai 2013,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerdeschrift, welche beide Verfügungen als rechtswidrig bezeichnet, keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungsgründen enthält, zumindest soweit nicht, als das Nichteintreten auf der Feststellung der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist beruht,
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dass die Beschwerdeführerin lediglich die Mutwilligkeit der Prozessführung bestreitet und auf ihre finanzielle Bedürftigkeit hinweist, was als appellatorische Kritik nicht genügt,
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine gültige Beschwerde damit offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juni 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein
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