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Informationen zum Dokument  BGer 4A_163/2013  Materielle Begründung
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BGer 4A_163/2013 vom 06.06.2013
 
{T 0/2}
 
4A_163/2013
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Beweisführung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
 
vom 25. Februar 2013.
 
 
In Erwägung,
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2013
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Klett
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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