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Informationen zum Dokument  BGer 6B_449/2013  Materielle Begründung
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BGer 6B_449/2013 vom 10.06.2013
 
{T 0/2}
 
6B_449/2013
 
 
Urteil vom 10. Juni 2013
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 28. März 2013.
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wirft seiner von ihm im Rahmen eines Eheschutzverfahrens getrennten Ehefrau und deren Partner vor, sie hätten gegen den zwölf Jahre alten Sohn Tätlichkeiten verübt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Strafuntersuchung am 2. bzw. 17. August 2012 unter anderem mit der Begründung ein, aufgrund des erheblichen Einflusses der Eltern sei der Wahrheitsgehalt der Äusserungen des Kindes nicht abschätzbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 28. März 2013 ab. Auch das Gericht kam mit ausführlicher Begründung zum Schluss, aufgrund des starken Loyalitätskonflikts des Kindes, der seinen Ursprung auch in massiven Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer habe, könne auf die Aussagen nicht abgestellt werden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen für ihn günstigen Entscheid über die strittige Obhutszuteilung nicht davor zurückschreckte, mittels der Strafanzeige auf das von ihm gewünschte Ergebnis hinzuwirken (Urteil S. 5 und 7). Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Strafverfahren gegen die Ehefrau und deren Partner sei fortzuführen.
 
Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
 
Die Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So macht der Beschwerdeführer geltend, der Eheschutzrichter, auf den sich die Vorinstanz stützt, habe behauptet, er - der Beschwerdeführer - habe anlässlich einer Untersuchung des Kindes im Spital mit einem Arzt "hinter verschlossenen Türen" geredet, obwohl er diesen Arzt, der einfach die zweite Unterschrift unter den Arztbericht gesetzt habe, nie im Leben gesehen habe (Beschwerde S. 1). Selbst wenn sich der Eheschutzrichter in diesem Punkt geirrt haben sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund er ein Interesse daran gehabt haben sollte, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe den Zuger Behörden bereits in einer früheren Beschwerde vor Bundesgericht "rassistische Diskriminierung nachgewiesen" (Beschwerde S. 2). Von einem Nachweis im Rahmen eines bundesgerichtlichen Verfahrens kann indessen von vornherein nicht die Rede sein, weil auf das verspätete Rechtsmittel gar nicht eingetreten werden konnte (Urteil 5A_97/2013 vom 4. Februar 2013). Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer die Verspätung auf eine "Sabotage" seines damaligen Vertreters zurückführt (Beschwerde S. 4). Dafür, dass dieser Vorwurf zutrifft, spricht nichts, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_97/2013 vor Bundesgericht gar nicht vertreten war.
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2013
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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